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Wer bei der Gestaltung eines privaten Hubschrauberstart- und -landeplatzes in einem Gewerbegebiet öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch nimmt und durch die Belastung der Nachbarschaft mit Immissionen über Gebühr auch noch deren Grundstücke gleichsam als notwendiges Umfeld des Start- und Landeplatzes beansprucht, kann sich nicht darauf berufen, er nutze den Hubschrauber geschäftlich. Das hat das Verwaltungsgerichts Stuttgart auf die Klage zweier Anwohner entschieden und die vom Regierungspräsidium Stuttgart dem benachbarten Hubschrauberpiloten erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis aufgehoben.
Der Hubschrauberlandeplatz (mit Hangar) liegt zwischen dem Grundstück der Kläger, auf dem diese eine Vertriebs- und Montagefirma betreiben, und dem Firmengrundstück des Piloten. Die Grundstücke liegen in einem als Gewerbegebiet ausgewiesenen Gebiet. Gewerbegebiete dienen vorwiegend der Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben. Im September 2005 erteilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Piloten die Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber „zum Zwecke der Durchführung von Hubschrauberwerksverkehr für dessen Firma und Geschäftspartner“. Hiergegen erhoben die Kläger im Oktober 2005 Klage.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Die vom Regierungspräsidiums Stuttgart nach dem Luftverkehrsgesetz erteilte Außenstart- und -landeerlaubnis für Hubschrauber sei rechtswidrig, denn sie verstoße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften, die auch dem Schutz des Eigentums und der Gesundheit der Kläger dienten. Die Kläger würden durch die Erlaubnis in ihren Eigentümerrechten beeinträchtigt. Die Kläger hätten als Eigentümer eines Grundstücks im Gewerbegebiet einen Abwehranspruch gegen die Genehmigung eines erheblich belästigenden Gewerbebetriebs. In diesem Abwehranspruch sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen, hier insbesondere durch Geräusche, inbegriffen. Der Hubschrauberbetrieb überschreite den Lärmrichtwert tags nach der TA-Lärm erheblich. Der Pilot und das beklagte Land könnten sich auch nicht darauf berufen, dass die Hubschraubergeräusche nur kurzeitig und durch die zahlenmäßige Begrenzung der Starts und Landungen (100 pro Jahr) in der Erlaubnis selten auftreten würden. Da hier ein atypischer Fall eines Hubschrauberlandeplatzes im Gewerbegebiet vorliege, dürften die Lärmrichtwerte nicht schematisch angewendet werden. Der weitere Effekt, dass die Hubschrauberstarts und -landungen Luftströme durch die Rotorabwinde des Hubschraubers erzeugten, die in den Minuten der Start- und Landevorgänge ein Arbeiten im Betriebsgebäude und auf dem Betriebshof der Kläger nahezu unmöglich machten, falle ebenfalls bei der Frage einer wesentlichen Belästigung erheblich ins Gewicht. Hinzu komme noch die Behinderung durch die Sperrung der Straße bei den Hubschrauberstarts und -landungen, die den Zugang zum Grundstück der Kläger zwar von einer Seite offen halte, aber von Westen zufahrende Fahrzeuge zum Halten zwinge. Da nach dem Luftverkehrsgesetz grundsätzlich Flugplatzzwang herrsche, könne eine Hubschrauberbetriebserlaubnis im Übrigen nur erteilt werden, wenn die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht gefährdet werde, was hier aber der Fall sei. Die Situation des Landeplatzes sei so beengt, dass der Hubschrauberan- und -abflug so niedrig über die öffentliche Straße erfolgen müsse, dass der Pilot die Straße praktisch benutze und andere Verkehrteilnehmer für die Dauer des An- und Abflugs von ihrer Nutzung ausschließe. Überdies sei es flug- und sicherheitstechnisch notwendig, dass sich auch kein stehendes Fahrzeug in der Flugschneise befinde, weswegen ein absolutes Haltverbot erforderlich sei, das die Straße auf Dauer und nicht nur während der Start- und Landevorgänge für Park- und Haltebedürfnisse anderer Verkehrsteilnehmer sperre. Auch seien die Abstände zu dem Nachbargrundstück der Kläger so gering, dass die Sicherheitsfläche praktisch bis an deren Grundstück heranreiche. Eigentlich sei eine Schutzwand zur Abschirmung des Lärms und Rotorabwindes und zum Schutz vor aufgewirbelten Objekten und Staub erforderlich, die aber die Sicherheit des Landeplatzes beeinträchtigen würde, weil sie die gefahrlose Ausbreitung des Rotorabwinds beeinträchtigen würde. Der Pilot nehme so bei der Gestaltung seines privaten Hubschrauberstart- und -landeplatzes öffentliche Verkehrsfläche in Anspruch und beanspruche durch die Belastung der Nachbarschaft mit Immissionen über Gebühr auch noch deren Grundstücke gleichsam als notwendiges Umfeld des Start- und Landeplatzes.
Demgegenüber sei ein Interesse des Piloten, das die Erteilung der Ausnahme vom Flugplatzzwang rechtfertigen könne, nicht festzustellen. Der in der Erlaubnis angegebene Zweck „Durchführung von Hubschrauberwerksverkehr für die Firma“ treffe so nicht zu. Die Firma des Piloten betreibe kein Gewerbe, für das in irgendeiner Weise ein Hubschrauberwerksverkehr dienlich wäre. Tatsächlich betreibe der Pilot als zweiten Geschäftsgegenstand eine Beratung für Geschäftshubschrauber. In diesem Rahmen betreue er den Hubschrauber einer anderen Firma, die ihren Firmensitz ca. 16 km vom Grundstück des Piloten entfernt habe. Diese habe eine Flugplatzgenehmigung für Hubschrauber an ihrem Firmensitz beantragt. Dass der Pilot dieser Firma zur Überbrückung aushelfe, bis die Genehmigung erteilt sei, möge zwar ein wirtschaftliches Interesse begründen. Es sei jedoch nicht legitim, auf diese Weise zu umgehen, dass der vorzeitige Beginn des Flugbetriebs eines geplanten Flugplatzes nicht gestattet sei.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.01.2007
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Dokument-Nr. 3657
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