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Wird auf einem in einem reinen Wohngebiet liegendem Grundstück eine übermäßige Kleintierhaltung betrieben, so steht den Nachbarn ein Anspruch auf behördliches Einschreiten zu. Von einer unzulässigen Kleintierhaltung ist bei einer Haltung von fünf Hasen, vier Frettchen, elf Hühner, fünf Enten, fünf Hunden, mehreren Katzen und fünf Papageien auszugehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2017 wandten sich die Eigentümer eines in einem reinen
Das Verwaltungsgericht Stuttgart entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe gegen die Beklagte ein Anspruch auf Einschreiten gegen die Kleintierhaltung der Nachbarn zu, da der Umfang der
Zwar sei eine Kleintierhaltung in einem reinen
Davon ausgehend, dass die durchschnittliche Zahl von Haustieren pro Haushalt, von denen mehrere auf einen Grundstück belegen sein können, bei rund einem liegt, nahm das Verwaltungsgericht eine
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.11.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28142
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