kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.
Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.
Der Ausschluss von Beihilfe für Potenz steigernde Mittel (Cialis, Viagra) in der baden-württembergischen Beihilfeverordnung ist unwirksam. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 08.12.2004 (AZ.: 17 K 3752/04) auf die Klage eines Beamten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, entschieden. Das beklagte Land wurde verpflichtet, dem Kläger Beihilfe in Höhe von 101,09 € zu gewähren.
Der 1952 geborene Kläger ist beihilfeberechtigter Beamter des Landes Bad.-Württ. mit einem Bemessungssatz für Beihilfe von 70 %. Sein im April 2004 gestellter Antrag auf Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für das Medikament Cialis, für das ihm Rezepte ausgestellt worden war, lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung ab, Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet würden, seien nicht beihilfefähig. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er legte eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach bei ihm eine Hyperprolaktinämie bestehe und von einer überwiegend organischen Genese der erektilen Dysfunktion auszugehen sei. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung wies im August 2004 den Widerspruch zurück. Dagegen hat der Kläger am 23.09.2004 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er beruft sich darauf, der Leistungsausschluss in der Beihilfeverordnung sei nicht gerechtfertigt. Bei ihm erfolge die Behandlung wegen der Krankheit.
Die 17. Kammer gab dem Kläger Recht und führte in den Urteilsgründen aus: Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Beihilfeverordnung seien aus Anlass einer Krankheit die Aufwendungen u. a. für von Ärzten schriftlich verordnete Arzneimittel beihilfefähig. Diese Voraussetzungen lägen unstreitig vor. Insbesondere stelle die erektile Dysfunktion schon selbst eine behandlungsbedürftige Krankheit dar. Soweit in der Beihilfeverordnung weiter bestimmt sei, dass u. a. Aufwendungen für Mittel, die zur Potenzsteigerung verordnet seien, nicht beihilfefähig seien, sei diese Ausnahmevorschrift unwirksam. Der Ausschluss verstoße gegen die für die Gewährung von Beihilfe aufgestellten Grundsätze. Für die Regelung der Beihilfe im Einzelnen stehe dem Normgeber oder Dienstherrn zwar ein Gestaltungsspielraum zur Verfügung, innerhalb dessen er die Voraussetzungen, den Umfang sowie die Art und Weise dieser speziellen Fürsorge bestimmen könne und die Fürsorgepflicht fordere nicht den Ausgleich jeglicher aus Anlass von Geburts- Krankheits-, Pflege- und Todesfällen entstandenen Aufwendungen. Der Wesenskern der Fürsorgepflicht werde aber dann berührt, wenn ein Mittel existenzielle Bedeutung habe oder notwendig sei, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können. Diese Voraussetzungen seien hier gegeben und ergäben sich aus der Bedeutung der Sexualität für den Menschen, insbesondere innerhalb der Familie, die dort zum Alltäglichen gehöre.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.03.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 12.01.2005
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Stuttgart_17-K-375204_Beamter-hat-Anspruch-auf-Beihilfe-fuer-Potenz-steigernde-Mittel~N234
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Dokument-Nr. 234
kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH
Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.
Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.