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Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und die Klage eines 31-jährigen Polizeimeisteranwärters im Vorbereitungsdienst gegen das Land Baden-Württemberg auf seine (probeweise) Einstellung abgewiesen.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Einstellung zum Polizeibeamten auf Probe. Zwar habe jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt (Art. 3 Abs. 1 oder Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes). Die nach diesen Kriterien im Rahmen einer Ermessenentscheidung vom beklagten Land vorgenommene Beurteilung des Klägers sei aber rechtens. Das Land habe die Ablehnung der Einstellung zu Recht mit der fehlenden charakterlichen Eignung des Klägers für den Polizeiberuf begründet. Auf Grund der Ergebnisse der disziplinarrechtlichen Vorermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger über einen Zeitraum von ca. eineinhalb Jahren 11 Beamtinnen, allesamt Polizeimeisteranwärterinnen, gegen deren Willen und ohne deren Einverständnis belästigt bzw. beleidigt habe. Er habe die Beamtinnen unter anderem geküsst, auf den Po geschlagen, Briefchen mit sexuellem Inhalt geschrieben und zwei Beamtinnen veranlasst habe, sein Geschlechtsteil zu berühren; einen weiteren Beamten habe er mit der flachen Hand zweimal ins Genick geschlagen. Der Kläger habe die Vorfälle zwar nur teilweise eingeräumt. Angesichts der Vielzahl der Vorfälle mit verschiedenen Frauen bestünden aber keine Anhaltspunkte für eine Absprache der Betroffenen zum Nachteil des Klägers. Im Übrigen hätte auch nur ein vergleichbarer Vorfall genügt, um die charakterliche Eignung des Klägers zu verneinen.
Mit diesem mehrfachen gravierenden Fehlverhalten habe der Kläger gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten inner- und außerdienstlich verstoßen. Der Beamte müsse sich sowohl innerhalb als auch außerhalb des Dienstes seiner Stellung würdig zeigen und neben der Beachtung gesetzlicher Vorschriften auch ungeschriebene Gesetze, wie Ehre, Moral, Anstand und gute Sitten, beachten. Hierzu gehöre auch kameradschaftliches Verhalten gegenüber Kollegen. Auch auf die herrschenden „lockeren“ Umgangsformen in der Polizeiabteilung könne sich der Kläger nicht berufen. Das vom Kläger eingeräumte Verhalten habe bereits die Grenzen dieser üblichen Umgangsformen überschritten. Er sei nicht der Lage, gegenüber Kolleginnen angemessen zu reagieren und deren erkennbare ablehnende Signale zu respektieren. Vor diesem Hintergrund sei das beklagte Land zu Recht davon ausgegangen, dass weder die - unbestrittene - fachliche noch die gesundheitliche Eignung des Klägers sein charakterliches Defizit ausgleichen könnten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 20.12.2007
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Dokument-Nr. 5393
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