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Die Klage eines Ruhestandsbeamten gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Landesamt für Besoldung und Versorgung, wurde abgewiesen.
Der Kläger, der zuletzt Amtsrat (A 12) war, befindet sich seit 01.09.1996 im Ruhestand. Im April 2005 teilte ihm das Landesamt für Besoldung und Versorgung mit, die Versorgungsbezüge würden in Angleichung an die gesetzliche Rentenversicherung ab April 2005 vermindert. Die Verminderung erfolge durch die Kürzung der monatlichen Sonderzahlungen um 0,75 Prozent (das sind im Falle des Klägers 26, 51 € im Monat). Diese Kürzung folge der Regelung, dass Rentnerinnen und Rentner den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung seit April 2004 in voller Höhe selbst bezahlen müssten. Das System der Beamtenpensionen werde von den Auswirkungen des demographischen Wandels genauso betroffen wie die gesetzliche Rentenversicherung. Nachdem sein dagegen erhobener Widerspruch erfolglos blieb, erhob der Kläger am 06.06.2005 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage.
Er macht geltend:
Die Übertragung der für die Rentner geltenden Regelung, den monatlichen Beitrag zur sozialen Pflegeversicherung selbst bezahlen zu müssen, auf Ruhestandsbeamte verstoße gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums und sei systemwidrig. Es bestehe zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber den aktiven Beamten, bei denen keine solche Kürzung stattgefunden habe.
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts führte aus:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten höheren Versorgungsbezüge. Die der Kürzung zugrunde liegenden Änderungen des Landessonderzahlungsgesetzes durch das Haushaltsstrukturgesetz 2005 seien nicht verfassungswidrig. Art. 33 Abs. 5 GG, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln sei, werde durch die Rechtsänderung nicht berührt. Die Kürzung des monatlichen Zuschlags, die nur Versorgungsempfänger, aber nicht aktive Beamte betreffe, verstoße auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Gruppe der aktiven Beamten und der Versorgungsempfänger müsse nicht (immer) gleich behandelt werden. Denn der Bemessung der Besoldung und der Versorgungsbezüge lägen wesentlich unterschiedliche Lebenssachverhalte zugrunde.
Die Neuregelung sei auch ansonsten rechtmäßig. So könne das Versorgungsniveau aller Versorgungssysteme bei der Bemessung einer amtsangemessenen Versorgung mit berücksichtigt werden. Dies müsse erst recht für Nebenleistungen wie Sonderzahlungen zur Pflegeversicherung gelten.
Schließlich stehe dem Kläger nicht ein "Besitzstand" zu, der die Neuregelung rechtswidrig mache. Ein Beamter habe grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass die Versorgungsregelungen, unter denen er in das Beamtenverhältnis bzw. den Ruhestand (ein)getreten sei, ihm unverändert erhalten blieben. Darüber hinaus habe der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er die Versorgung der Beamten den besonderen Gegebenheiten, den tatsächlichen Notwendigkeiten sowie der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen könne.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zugelassen wird.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2005
Quelle: Pressemitteilung des VG Stuttgart v. 07.10.2005
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Dokument-Nr. 1068
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