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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 1. Juli 2019 gesetzt, um seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Dem Vollstreckungsantrag war zu entsprechen, weil das Land der Verpflichtung durch die seit dem 3. Dezember 2018 gültige 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nur unvollständig nachgekommen ist.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 26. Juli 2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den
Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 26.16 -).
Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31. August 2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein
Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 9. November 2018 zurückgewiesen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.11.2018 - 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18 -).
Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart gab nun dem erneuten Vollstreckungsantrag statt, weil das Land seiner Verpflichtung noch immer nicht vollständig nachgekommen ist und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigert, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27348
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