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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 26.04.2019
17 K 1582/19 -

Fortschreibung des Luftreinhalteplans Stuttgart: Erneute Androhung eines Zwangsgeldes

Land hat weiterhin Verpflichtung zur Einführung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat dem Land Baden-Württemberg eine Frist bis zum 1. Juli 2019 gesetzt, um seiner im Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 auferlegten und im Urteil des Bundes­verwaltungs­gerichts vom 27. Februar 2018 konkretisierten Verpflichtung zur Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart/Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart nachzukommen und für den Fall, dass das Land dieser Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommt, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht. Dem Vollstreckungs­antrag war zu entsprechen, weil das Land der Verpflichtung durch die seit dem 3. Dezember 2018 gültige 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans nur unvollständig nachgekommen ist.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Urteil vom 26. Juli 2017 hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land Baden-Württemberg verurteilt, den Luftreinhalteplan für die Landeshauptstadt Stuttgart so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen zur schnellstmöglichen Einhaltung der überschrittenen Immissionsgrenzwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart enthält (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil v. 28.07.2017 - 13 K 5412/15 -).

Eingelegte Sprungrevision weitestgehend erfolglos

Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Landes blieb mit Ausnahme von verschiedenen Maßgaben zur Verhältnismäßigkeit des im Plan vorzusehenden Verkehrsverbots auch für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V ohne Erfolg (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil v. 27.02.2018 - BVerwG 7 C 30.17 und BVerwG 7 C 26.16 -).

VG setzt Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro fest

Auf vorangegangene Vollstreckungsanträge der Deutschen Umwelthilfe hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land bereits mit Beschluss vom 26. Juli 2018 aufgefordert, seiner Verpflichtung aus dem Urteil bis zum 31. August 2018 nachzukommen und für den Fall, dass es seiner Verpflichtung nicht nachkommen sollte, ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro angedroht (Az.: 13 K 3813/13). Weil das Land der Verpflichtung nicht nachgekommen war, hatte das Verwaltungsgericht Stuttgart das angedrohte Zwangsgeld mit Beschluss vom 21. November 2018 festgesetzt und unter Setzung einer neuen Frist bis zum 16. November 2018 die Festsetzung eines weiteren Zwangsgeldes in Höhe von 10.000 Euro angedroht (vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss v. 21.09.2018 - 13 K 8951/18 -).

Die gegen die Beschlüsse erhobenen Beschwerden wurden vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschlüssen vom 9. November 2018 zurückgewiesen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.11.2018 - 10 S 1808/18 und 10 S 2316/18 -).

Land ist Verpflichtung zur Einführung von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V noch immer nicht vollständig nachgekommen

Die 17. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart gab nun dem erneuten Vollstreckungsantrag statt, weil das Land seiner Verpflichtung noch immer nicht vollständig nachgekommen ist und sich weiterhin ohne tragfähigen Grund weigert, ein Verkehrsverbot für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen. Die Urteile des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 26. Juli 2017 und des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 verpflichteten das Land ausdrücklich, derartige Verkehrsverbote bereits jetzt vorzusehen. Dies habe auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den vorangegangenen Vollstreckungsverfahren bestätigt. Gleichwohl weigere sich das Land, derartige Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge der Abgasnorm Euro 5/V im Luftreinhalteplan vorzusehen und verweise auf Alternativmaßnahmen zur Einhaltung der Grenzwerte für NO2. Die vom Land vorgelegten Prognosen für die Jahresmittelwerte für NO2 in der Umweltzone Stuttgart zeigten auch für die Jahre 2019 und 2020 deutliche Grenzwertüberschreitungen auf mehreren Strecken im Stadtgebiet Stuttgart auf. Dass diese Überschreitungen sich mit den Alternativmaßnahmen wie einer Busspur am Neckartor, der VVS-Tarifreform, Filtersäulen an den Messstellen oder fotokatalytisch wirkendem Asphalt und Fassadenanstrich abstellen ließen, sei nicht dargelegt worden. Daher bleibe es bei der Verpflichtung, Verkehrsverbote für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V schon jetzt im Luftreinhalteplan vorzusehen. Bereits im Beschluss vom 26. Juli 2018 habe das Verwaltungsgericht Stuttgart das Land auf die Möglichkeit hingewiesen, die Einführung des Verkehrsverbots für Dieselfahrzeuge mit der Abgasnorm Euro 5/V unter die auflösende Bedingung der Einhaltung der Grenzwerte zu stellen. Hierdurch würde das Land seiner Verpflichtung nachkommen, die Verkehrsverbote jedoch verhindern können, wenn die von ihm als ausreichend bezeichneten Alternativmaßnahmen tatsächlich zur Einhaltung der Grenzwerte führten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.04.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online (pm/kg)

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