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Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat mit Beschluss vom 25.07.2005 dem Antrag einer türkischen Staatsangehörigen auf vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung der Stadt Kornwestheim stattgegeben. In dieser Verfügung vom 07.05.2005 war die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Antragstellerin abgelehnt und ihr die Abschiebung in die Türkei angedroht worden.
Die Antragstellerin kam im März 2002 im Alter von 17 Jahren nach Deutschland, nachdem sie zuvor im Oktober 2001 einen deutschen Staatsangehörigen türkischer Abstammung heiraten musste, ohne diesen zuvor gesehen oder sonst gekannt zu haben. Sie erhielt eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die zuletzt bis April 2005 verlängert wurde. Sie ist inzwischen von ihrem deutschen Ehemann geschieden.
Nachdem die Stadt Kornwestheim die beantragte Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt hatte, ersuchte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht um vorläufigen Rechtsschutz. Sie trug vor, es sei zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich, ihr den weiteren Aufenthalt in Deutschland zu ermöglichen. Sie werde im Falle der Rückkehrverpflichtung ungleich härter getroffen als andere Ausländer, die nach kurzer Aufenthaltszeit das Bundesgebiet wieder verlassen müssten. Sie sei im Alter von 16 Jahren verheiratet worden, habe im Zuge eines Türkei-Urlaubes ihren Ehemann verlassen und sei zu ihren Eltern zurückgekehrt. Ihre Familie billige die Trennung nicht, weil die Trennung für die Familie eine Schande bedeuten würde. Sie müsse die Tötung durch männliche Familienmitglieder befürchten, damit auf diese Weise die Ehre der Familie wieder hergestellt sei.
Das Verwaltungsgericht führte aus:
Der Antragstellerin sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, weil viel dafür spreche, dass der ergangene Versagungsbescheid und die Abschiebungsandrohung rechtswidrig seien. Die nach dem Aufenthaltsgesetz vorgeschriebenen Voraussetzungen für das Absehen von dem grundsätzlichen Erfordernis einer 2-jährigen rechtmäßigen Ehebestandszeit seien hier erfüllt. Es lägen besondere Umstände vor, welche im gegebenen Falle die Annahme einer besonderen Härte rechtfertigten. Die Antragstellerin sei mit 16 Jahren von ihren türkischen Eltern zur Ehe mit einem geistig schwer behinderten, fast blinden und 10 Jähre älteren, der Antragstellerin bis dahin unbekannten Mann verheiratet worden, wofür die Eltern der Antragstellerin einen Geldbetrag in Höhe von 5 Milliarden ETL erhalten hätten. Nach den Schilderungen der Antragstellerin in einer eidesstattlichen Versicherung sei diese Zwangsehe von vornherein zum Scheitern angelegt gewesen.
Die gekaufte Zwangsehe sei dann auch tatsächlich gescheitert, weil Misshandlungen und Gewalttätigkeiten durch den Zwangsehemann hinzugekommen seien, die letztlich zu einem (Not-) Aufenthalt der Antragstellerin in einem Berliner Frauenhaus geführt hätten. Die Familie der Antragstellerin habe die Trennung der Eheleute nicht nur missbilligt, sondern sie sogar nachhaltig verurteilt, was in der ernst zu nehmenden Drohung mit dem Ehrenmord an der Antragstellerin durch den Vater der Antragstellerin gegipfelt habe.
Es wäre für die Antragstellerin besonders hart, unter dem Eindruck einer gescheiterten Zwangsehe und mit der Last einer ernst zu nehmenden Morddrohung durch die eigene Familie in die Türkei zurückkehren und dort mit der Last der Lebensgefahr sich aufhalten zu müssen. Unter diesen Umständen spiele der nur kurze Aufenthalt der Antragstellerin im Bundesgebiet nicht die entscheidende Rolle. Damit dürfe der Antragstellerin auch nicht die Abschiebung angedroht werden.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.08.2005
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