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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 05.09.2014
13 K 308/14 -

Bewegliche LED-Leuchtreklame an Wohnhaus für Nachbarn nicht zumutbar

Anbringung einer beweglichen und ständig wechselnden Leuchtreklame zwischen zwei Wohnhäusern verstößt gegen Rücksichtnahmegebot

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Klage einer Plakat-Werbefirma abgewiesen, die in Stuttgart eine bereits vorhandene beleuchtete Werbetafel an einem Wohnhaus auf eine über 10qm große Werbeanlage mit einer LED-Schriftleiste umrüsten wollte. Das Gericht hielt das Bauvorhaben für nicht genehmigungsfähig, weil eine solche bewegliche und ständig wechselnde Leuchtreklame in Bereichen reiner oder überwiegender Wohnnutzung völlig untypisch sei und deshalb für die Bewohner des Nachbargebäudes regelmäßig nicht zumutbar.

Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls hatte im November 2012 bei der Landeshauptstadt Stuttgart die Erteilung einer Baugenehmigung zur Umrüstung einer bereits vorhandenen beleuchteten Werbetafel an einem Wohnhaus beantragt. Die Änderung sollte darin bestehen, dass an der Werbetafel eine zusätzliche LED-Schriftleiste vom Typ "Top Tronic" (3,886 m x 3,340 m) für bewegliche Leuchtschriftwerbung angebracht werden sollte. Die Stadt hatte diesen Antrag im März 2013 abgelehnt. Dies hatte sie im Wesentlichen damit begründet, dass das Bauvorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstoße, weil die bisherige Plakatwand durch die Umrüstung mit der LED-Schriftleiste für die Nachbarschaft erheblich störender sei. Das bewegte Licht erzeuge eine ständige visuelle Unruhe am Gebäude, deren Wirkung sich die Angrenzer nicht entziehen könnten. Die Beeinträchtigung wiege umso schwerer, als die Leuchtwerbung nicht auf bestimmte Tageszeiten beschränkt und auch an Sonn- und Feiertagen präsent sei.

Nachbarn müssen Blick auf Leuchtreklame zu jeder Tages- und Nachtzeit nicht hinnehmen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart folgte dieser Auffassung und wies die im Januar 2014 von der Klägerin erhobene Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts muss es von den Bewohnern des benachbarten Wohngebäudes in Anbetracht des geringen Abstandes zwischen den beiden Wohngebäuden (hier: weniger als 6 Meter) grundsätzlich nicht hingenommen werden, zu jeder Tag- und Nachtzeit bei jedem Blick aus dem Fenster mit einer Leuchtreklame konfrontiert zu werden, die durch die Beweglichkeit ihrer Leuchtschrift ständig eine gewisse Unruhe ausstrahlt und damit ein besonders hohes Störpotential aufweist. Die beabsichtigte Anbringung der beweglichen und ständig wechselnden Leuchtreklame zwischen den beiden Wohnhäusern verstößt deshalb gegen das Gebot der Rücksichtnahme.

Leuchtreklame verstößt zusätzlich gegen Verunstaltungsverbot

Abgesehen davon hat das Gericht auch einen Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot des § 11 der Landesbauordnung erkannt. Nach dieser Regelung sind bauliche Anlagen so mit ihrer Umgebung in Einklang zu bringen, dass sie das Straßen-, Orts-, und Landschaftsbild nicht verunstalten. Nach Auffassung des Gerichts würde dem die geplante Vergrößerung und Aufrüstung der Werbetafel mit einer gewerblichen und beweglichen LED-Leiste aber nicht gerecht. Diese weise keinerlei Bezug zur Wohnnutzung auf und werde an reinen Wohngebäuden, deren Fassaden üblicherweise weder beleuchtete geschweige denn bewegliche Bauteile aufweisen, regelmäßig als wesensfremdes und damit unpassendes Gestaltungselement wahrgenommen. Die mit der LED-Leiste aufgerüstete Werbetafel würde deshalb an der Wand dieses Wohngebäudes verstärkt den Eindruck eines offensichtlich deplatzierten Fremdkörpers vermitteln und verunstaltend wirken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

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