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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 26.11.2009
12 K 1614/09 -

Autofahren trotz Blindheit führt zu Verlust von Parkausweis für Begleitpersonen und Rückersattung finanzieller Unterstützungen

Rückforderungsbescheid aufgrund arglistiger Täuschung rechtmäßig

Erhält jemand wegen geringer Sehfähigkeit den Vermerk "Bl" für "blind" im Schwerbehindertenausweis, sowie eine Bewilligung von Landesblindenhilfe, fährt dann aber dennoch selbstständig mit dem Auto, kann dies zum Verlust der Blindenhilfe und zur Rückforderung ausbezahlter Leistungen führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Bei dem im Jahr 1948 geborenen Kläger führte Diabetes zu einer Schädigung seiner Augen. Im April 2006 stellte das für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständige Versorgungsamt fest, dass der Grad der Behinderung des Klägers wegen des Augenleidens 100 betrage und bescheinigte ihm im Dezember 2006 auch das Merkzeichen „Bl“ für blind bzw. hochgradig sehbehindert. Bereits im Mai 2006 beantragte der Kläger bei dem dafür zuständigen Kreissozialamt die Bewilligung von Landesblindenhilfe und fügte eine augenärztliche Bescheinigung seines ihn behandelnden Augenarztes bei, wonach die Sehschärfe seiner Augen selbst mit Korrektur nur noch 1/50 (= 0,02) betrage. Daraufhin bewilligte der Landkreis dem Kläger monatliche Leistungen der Landesblindenhilfe in Höhe von 409,03 € ab Oktober 2006.

Blinder erhält Parkausweis für Begleitpersonen und fährt anschließend selbst mit dem Auto

Als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „Blind“ hatte der Kläger unter anderem Anspruch auf Erstellung eines Parkausweises (für Begleitpersonen). Als der Kläger diesen Ausweis abholte, fiel der Sachbearbeiterin auf, dass der Kläger in ein Auto stieg und an dessen Steuer sitzend davonfuhr. Darauf veranlasste der Landkreis eine Observation des Klägers. Diese ergab, dass der Kläger in der Tat in zielstrebiger Weise Auto fahre.

Kläger hat keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion

Der dann mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, beim Kläger liege keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die die Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige. Daraufhin nahm der Beklagte den Bewilligungsbescheid zurück und forderte vom Kläger die ausbezahlten Leistungen in einer Gesamthöhe von 2.045,15 € zurück.

Sehschärfe laut Kläger angeblich tagesformabhängig

Dagegen machte der Kläger geltend, nach einem weiteren Gutachten seines behandelnden Arztes sei die Sehschärfe tagesformabhängig und es sei bekannt, dass man auch mit einer Sehschärfe von unter 0,1 unfallfrei Autofahren könne. Auch habe er habe die ihm zugeflossenen Leistungen verbraucht.

Voraussetzung für Gewährung von Landesblindenhilfe nicht gegeben

Das Verwaltungsgericht führte die Begründung des Urteils wie folgt aus:

Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindenhilfe an den Kläger nach dem Gutachten des Landesblindenarztes von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Das Gutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei nicht überzeugend.

Kläger hat Landesblindenarzt arglistig getäuscht

Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass es unerheblich sei, dass er die ausbezahlten Beträge verbraucht habe. Denn der Kläger habe gewusst, dass ihm Blindenhilfe nicht zustehe. Zudem habe er auch während der Untersuchung durch den Landesblindenarzt arglistig getäuscht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart

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