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Erhält jemand wegen geringer Sehfähigkeit den Vermerk "Bl" für "blind" im Schwerbehindertenausweis, sowie eine Bewilligung von Landesblindenhilfe, fährt dann aber dennoch selbstständig mit dem Auto, kann dies zum Verlust der Blindenhilfe und zur Rückforderung ausbezahlter Leistungen führen. Dies entschied das Verwaltungsgericht Stuttgart.
Bei dem im Jahr 1948 geborenen Kläger führte Diabetes zu einer Schädigung seiner Augen. Im April 2006 stellte das für Schwerbehindertenangelegenheiten zuständige Versorgungsamt fest, dass der Grad der
Als Schwerbehinderter mit dem Merkzeichen „Blind“ hatte der Kläger unter anderem Anspruch auf Erstellung eines Parkausweises (für Begleitpersonen). Als der Kläger diesen Ausweis abholte, fiel der Sachbearbeiterin auf, dass der Kläger in ein
Der dann mit einer Untersuchung beauftragte Landesblindenarzt kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, beim Kläger liege keine dauerhafte Reduktion der Sehfunktion vor, die die Bewilligung von Landesblindenhilfe rechtfertige. Daraufhin nahm der Beklagte den
Dagegen machte der Kläger geltend, nach einem weiteren Gutachten seines behandelnden Arztes sei die Sehschärfe tagesformabhängig und es sei bekannt, dass man auch mit einer Sehschärfe von unter 0,1 unfallfrei Autofahren könne. Auch habe er habe die ihm zugeflossenen Leistungen verbraucht.
Das Verwaltungsgericht führte die Begründung des Urteils wie folgt aus:
Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid sei rechtmäßig ergangen, da die Voraussetzungen für die Gewährung von Landesblindenhilfe an den Kläger nach dem Gutachten des Landesblindenarztes von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Das Gutachten des den Kläger behandelnden Arztes sei nicht überzeugend.
Der Kläger könne sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen, so dass es unerheblich sei, dass er die ausbezahlten Beträge verbraucht habe. Denn der Kläger habe gewusst, dass ihm Blindenhilfe nicht zustehe. Zudem habe er auch während der Untersuchung durch den Landesblindenarzt arglistig getäuscht.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 8897
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