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Ausländischen Beziehern von Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe kann die Einbürgerung in Deutschland nicht grundsätzlich verwehrt werden. Dies gilt zumindest dann, wenn der Bezug der Sozialleistungen unverschuldet ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und der Klage eines Angolaners und seiner beiden minderjährigen Söhne stattgegeben. Das beklagte Land Baden-Württemberg wurde verpflichtet, die Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Der 43 Jahre alte Kläger reiste im Dezember 1992 in das Bundesgebiet ein. Er betreut drei minderjährige Kinder, darunter die ebenfalls klagenden sieben- bzw. achtjährigen nicht ehelichen Söhne, nachdem seine Lebensgefährtin im Jahre 2006 verstarb. Die Kinder sind derzeit im Besitz von Aufenthaltserlaubnissen, der Vater hat eine (unbefristete) Niederlassungserlaubnis. Seit 2005 bezieht der Vater Arbeitslosengeld II. Nachdem ihr Antrag im Jahr 2003 auf Einbürgerung vom Landratsamt nicht entschieden wurde, erhoben die Kläger im Juni 2006 Klage zum Verwaltungsgericht.
Die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts hat der Klage stattgegeben. Die Kläger seien einzubürgern. Der Vater halte sich hier seit acht Jahren rechtmäßig auf, sei im Besitz einer Niederlassungserlaubnis, nicht vorbestraft und habe die erforderliche Loyalitätserklärung abgegeben. Zwar nehme er seit dem Jahr 2005 Arbeitslosengeld II in Anspruch. Dies habe er jedoch nicht zu vertreten. Von der nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz grundsätzlich geforderten eigenständigen Sicherung des Lebensunterhaltes könne nämlich abgesehen werden, wenn der Ausländer aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund Leistungen nach dem zweiten oder zwölften Sozialgesetzbuch (Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe) be-ziehe. Diese Voraussetzung liege hier vor. Es würde dem Wohl seiner minderjährigen Kinder widersprechen, wenn der Vater derzeit einer (Teilzeit)arbeit nachgehen würde. Bei der Betreuung von drei (und mehr) Kindern sei eine Arbeitsaufnahme unzumutbar. Unter Berücksichtigung seiner Sorgerechtspflichten und der ihm obliegenden familienrechtlichen Pflichten sei dem Kläger damit zumindest gegenwärtig eine Arbeitsaufnahme nicht zumutbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 04.12.2007
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Dokument-Nr. 5464
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