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Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden und das beklagte Land Baden-Württemberg dazu verpflichtet, einer türkischen Friseurin (mit Gesellenbrief) Aufstiegsfortbildungsförderung für den Meisterlehrgang im Friseurhandwerk zu gewähren.
Die 26-jährige türkische Klägerin erhielt im Jahr 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. Sie wohnt bei ihren türkischen Eltern, die Aufenthaltsberechtigungen besitzen. Nach Abschluss der Hauptschule und des Berufsvorbereitungsjahrs absolvierte sie die Ausbildung als Friseurin gemäß Gesellenbrief mit Erfolg. Im Juli 2006 lehnte das Landratsamt ihren Antrag auf Förderung für den Meisterlehrgang ab, mit der Begründung, die Klägerin falle nicht unter den Personenkreis des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie müsse wie Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union behandelt werden, die wie Deutsche Anspruch auf Förderung hätten.
Dem ist die 11. Kammer gefolgt:
Die Klägerin habe einen Anspruch auf das sog. Meister-BAföG. Dieser Anspruch ergebe sich aus Artikel 9 Satz 2 des Beschlusses 1/80 des Assoziationsrats EWG/Türkei (ARB 1/80). Danach würden türkische Kinder, die ordnungsgemäß bei ihren erwerbstätigen oder berufstätig gewesenen Eltern wohnten, unter Zugrundelegung derselben Qualifikationen wie die Kinder von Deutschen zum allgemeinen Schulunterricht, zur Lehrlingsausbildung und zur beruflichen Bildung zugelassen. Diese Bestimmung enthalte somit ein Gebot der Gleichbehandlung Die Klägerin habe deshalb Anspruch auf die begehrte Förderung.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.04.2008
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Dokument-Nr. 5901
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