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Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.07.2005 entschieden und den Antrag eines Vaters (Antragstellers) auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm vom Landratsamt Böblingen unter Sofortvollzug verhängte Fahrtenbuchauflage zurückgewiesen.
Der Fahrtenbuchauflage lag ein Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften um 52 km/h am 15.05.2004 zu Grunde. Der Antragsteller gab bei seiner darauf folgenden Anhörung durch die Bußgeldstelle an, er sei mit dem Fahrzeug nicht gefahren. Erst weitere Ermittlungen des Ordnungsamtes der Heimatgemeinde des Antragstellers ergaben im Juli 2004, dass der Antragsteller sein Fahrzeug seinem Sohn überlassen hatte. Der Sohn gab an, er sei nicht selbst gefahren, weil er Alkohol getrunken habe. Wer das Fahrzeug gefahren habe, könne er nicht sagen, weil er den Fahrer namentlich nicht kenne. Der Fahrer sei ein ausländischer Bürger und wohne in G., mehr wisse er nicht. Ein Abgleich des Passfotos des Sohnes des Antragstellers mit den zur Dokumentation des Verkehrsverstoßes aufgenommenen Frontfotos zeigte, dass der Sohn des Antragstellers mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht der Fahrer des Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt gewesen ist. Dem Antragsteller war sodann mit Verfügung vom 24.02.2005 für die Dauer von zwölf Monaten die Führung eines Fahrtenbuches für das auf ihn zugelassene Kraftfahrzeug und für ein Ersatzfahrzeug vom Landratsamt Böblingen auferlegt worden.
Das Gericht führte aus:
Die Fahrtenbuchauflage sei rechtmäßig. Gemäß § 31 a StVZO könne die Verwaltungsbehörde einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuches auferlegen, wenn die Feststellung eines Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich gewesen sei. Diese Voraussetzungen seien erfüllt. Die Feststellung des Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen, obwohl das Landratsamt Böblingen alle angemessenen und zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe. Der Vorschlag des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im vorliegenden Verfahren, es hätte ein Abgleich des Frontfotos mit den Passfotos sämtlicher Einwohner der Heimatgemeinde des Sohnes des Antragstellers ausländischer Herkunft im Alter von 18 bis 30 Jahren vorgenommen werden können, scheide angesichts der vagen Angaben des Sohnes des Antragstellers als unangemessen und unzumutbar von vornherein aus - die Gemeinde habe ca. 11.000 Einwohner -.
Da der Antragsteller entgegen seiner Mitwirkungspflicht erst am 09.07.2004 angegeben habe, dass er das Fahrzeug am Tattag seinem Sohn überlassen hätte, habe auch eine richterliche Vernehmung des Sohnes des Antragstellers als Zeugen wegen der drohenden Verjährung (nach Ablauf von drei Monaten) keine Erfolg versprechende weitere Ermittlungsmöglichkeit dargestellt. Die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage gegen den Antragsteller sei auch ermessensfehlerfrei und verhältnismäßig, obwohl die Unmöglichkeit der Täterermittlung letztlich auf dem Verhalten seines Sohnes beruhe. Im vorliegenden Verfahren liege eine Besonderheit darin, dass Halter und Entleiher des Fahrzeugs in einem Vater-Sohn-Verhältnis stünden. Dies begründe zum einen erheblich größere Einschätzungsmöglichkeiten des Antragstellers über die Sorgfalt, mit der sein Sohn mit dem ihm überlassenen Fahrzeug umgehen werde. Bereits dies spreche dafür, dass ihm das extrem sorglose Verhalten seines Sohnes, der, obwohl mit dem hochwertigen Fahrzeug seines Vaters unterwegs, in erheblichem Maße Alkohol genossen habe und sich anscheinend noch nicht einmal versichert habe, ob der von ihm beauftragte Fahrer Inhaber einer Fahrerlaubnis gewesen sei, im weitesten Sinne zuzurechnen sei.
Zum anderen bestünden bei einem solchen Verwandtschaftsverhältnis erheblich weitergehende "Aufsichtsmöglichkeiten" als bei einer Leihe des Fahrzeuges zwischen Fremden. Aus diesen Aufsichtsmöglichkeiten folge die Pflicht des Vaters, seinen Einfluss auf den Sohn geltend zu machen und diesen ernsthaft dazu zu veranlassen, das Seine zu einer Eingrenzung des Täterkreises beizutragen. Dass solche ernsthafte Bemühungen des Antragstellers stattgefunden hätten, sei nicht festzustellen. Da die begangene Geschwindigkeitsüberschreitung von 52 km/h außerhalb geschlossener Ortschaften mit einem Bußgeld von 150,00 € und einem Fahrverbot von einem Monat geahndet sowie mit fünf Punkten bewertet worden wäre, sei der vorliegende Verkehrsverstoß als so gewichtig einzustufen, dass die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von 12 Monaten als verhältnismäßig anzusehen sei.
Der Beschluss ist nicht rechtskräftig, der Antragsteller hat dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim eingelegt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.08.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 01.08.2005
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Dokument-Nr. 865
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