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Das Weingesetz verbietet die Neuanpflanzung von Rebflächen, wenn diese wegen Frostgefahr nicht zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. geeignet sind. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat entsprechende Klagen zweier Winzer aus dem Landkreis Heilbronn gegen das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Regierungspräsidium Stuttgart, abgewiesen.
Die Kläger beantragten im Februar 2001 beim Regierungspräsidium Stuttgart die Zuteilung eines Rechtes auf Neuanpflanzung von Rebflächen im Umfang von 1890 m² bzw. 1669 m². Das Regierungspräsidium Stuttgart lehnte am 08.06.2003 die Anträge ab. Hiergegen erhoben die Kläger Klage und legten hierzu ein von ihnen eingeholtes Sachverständigengutachten vor, wonach die Flächen für den nachhaltigen Anbau von Trauben zur Gewinnung von Qualitätswein geeignet seien; eine Frostgefährdung sei nicht belegbar. Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts holte ein (weiteres) Gutachten beim Deutschen Wetterdienst ein und führte in seinen Urteilen aus:
Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Neupflanzungsrechts, da die vorgesehenen Flächen frostgefährdet seien. Nach den maßgeblichen Bestimmungen des Weingesetzes dürften Erzeugern Genehmigungen für Neuanpflanzungen nur für Flächen erteilt werden, die zur Erzeugung von Qualitätswein b.A. (Qualitätswein bestimmter Anbaugebiete) geeignet und bestimmt seien. Bei der Frage der weinbaulichen Eignung seien neben Höhenlage sowie Hangneigung und Bodenbeschaffenheit u.a. auch Frostgefährdung zu berücksichtigen. Die Grundstücke der Kläger seien nicht weinbaulich geeignet, da sie nach dem Gutachten des deutschen Wetterdienstes frostgefährdet seien. Der Sachverständige vom Deutschen Wetterdienst komme in seinem Gutachten vom Dezember 2006 zu dem Ergebnis, dass eine starke bis sehr starke Schadfrostgefährdung bestehe. Dabei habe der Sachverständige einen Zeitraums von 1951 bis 2005 und damit auch die wärmeren Jahre der Periode 1990 bis 2005 berücksichtigt. Weiter habe der Sachverständige festgestellt, dass die Wahrscheinlichkeit für die die Reben gefährdenden Spätfröste im Frühjahr nach neueren Untersuchungen auch in den letzten Jahren nicht abgenommen habe. Ob in unmittelbarer Nähe der Flächen mit behördlicher Genehmigung bereits Wein angebaut werde, sei unerheblich. Abgesehen von der Frage, ob bei solchen weinbaulich genutzten Flächen tatsächlich vergleichbare Bedingungen herrschten, könnten die Kläger aus einer - dann zu Unrecht - erteilten Genehmigung für andere Bereiche jedenfalls keinen Genehmigungsanspruch für ihre Grundstücke herleiten.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 15.10.2007
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Dokument-Nr. 5007
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