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Das Verwaltungsgericht Stade hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die mit Sofortvollzug versehenen versammlungsrechtlichen Nebenbestimmungen im Bescheid vom 26. August 2024 teilweise mit der Maßgabe wiederhergestellt, dass der Antragsgegnerin aufgegeben wird, zu veranlassen, dass die Bundesautobahn A 27 am 28. August 2024 in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 13.00 Uhr zwischen den Anschlussstellen "Bremer Kreuz" und "Achim Nord" in beiden Fahrtrichtungen für den Verkehr gesperrt wird. Im Übrigen hat die Kammer den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Die Antragstellerin beabsichtigte als Anmelderin einer
Diese konkrete Versammlungsform hat die Antragsgegnerin mit dem angefochtenen Bescheid vom 26. August 2024 über Nebenbestimmungen unter Anordnung des Sofortvollzugs im Hinblick auf die damit verbundenen Gefahren untersagt und stattdessen eine Demonstration ausschließlich auf dem Brückenwerk zugelassen.
Die Kammer hat entschieden, dass eine Überlagerung der rechtlichen Nichtöffnung von Autobahnen als nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmte Fernstraßen für den allgemeinen kommunikativen Verkehr nur ausnahmsweise in den Fällen in Betracht komme, in denen die Wahl einer
Jedoch würden die entgegenstehenden Gründe unter Fortsetzung des Autobahnverkehrs auf der Bundesautobahn unter dem Brückenwerk gegenüber dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin überwiegen. Nach den überzeugenden Darlegungen der
Jedoch gebiete es der Grundsatz der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht der Antragstellerin aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der beschriebenen Weise durch die geplante Kundgebung gefährdeten öffentlichen Sicherheit, die
Verkehrsbehinderungen über einen kurzen Zeitraum von einer Stunde würden die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs - auch unter Berücksichtigung einer erforderlichen teilweisen Sperrung des Bremer Kreuzes - nicht in unzumutbaren Maße beeinträchtigen. Es sei weder substantiiert vorgetragen noch ersichtlich, dass größere Unfälle durch die sperrungsbedingten Stauungen entstünden.
Rechtzeitige Hinweise, Warnungen und Geschwindigkeitsreduzierungen bis zur Sperrung dürften zu veranlassen sein. Dass eine entsprechende Sperrung in der Kürze der Zeit nicht durchführbar sei, sei nicht substantiiert vorgetragen worden.
Gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade hat die Stadt Achim Beschwerde eingelegt. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat auf die Beschwerde der Stadt Achim die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stade geändert.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2024
Quelle: Verwaltungsgericht Stade, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 34317
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