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Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden in einer Universitätsklinik in Baden-Württemberg unterliegt gemäß § 72 LPVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch die Covid-19-Arbeitszeitverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Frühjahr 2020 wegen der
Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied zu Gunsten des Personalrats. Die Einführung von 12-Stunden-Schichten unterliege dem
Gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen der Mitbestimmung des Personalrats nicht entgegen, so das Verwaltungsgericht. Dies gelte vor allem für die Covid-19-Arbeitszeitverordnung. Die Verordnung stelle keine sich selbst vollziehende Regelung dar. Der Verordnungsgeber habe keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit getroffen. Die Vorschrift ermögliche lediglich öffentlich-rechtlich eine Ausnahme von §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbzG.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 29701
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