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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Beschluss vom 23.11.2020
PL 11 K 2474/20 -

Pandemiebedingte Einführung von 12-Stunden-Schichten in Universitätsklinik unterliegt Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Kein Ausschluss des Mit­bestimmungs­rechts wegen Covid-19-Arbeits­zeit­verordnung

Die pandemiebedingte Verlängerung der Schichtzeit auf 12 Stunden in einer Universitätsklinik in Baden-Württemberg unterliegt gemäß § 72 LPVG dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Das Mitbestimmungsrecht wird nicht durch die Covid-19-Arbeits­zeit­verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ausgeschlossen. Dies hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde im Frühjahr 2020 wegen der Corona-Pandemie in einer Universitätsklinik in Baden-Württemberg vom Dienstellenleiter die Schichtzeit von regelmäßig 8 Stunden auf 12 Stunden verlängert. Da dies ohne Mitbestimmung des Personalrats geschah, beantragte dieser die Feststellung der Verletzung des Mitbestimmungsrechts. Der Dienststellenleiter war der Meinung, dass ein Mitbestimmungsrecht nicht bestanden habe. Er verwies zur Begründung unter anderem auf die Covid-19-Arbeitszeitzverordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, welche die Einführung von 12-Stunden-Schichten zulasse.

Einführung der 12-Stunden-Schichten unterliegt Mitbestimmungsrecht des Personalrats

Das Verwaltungsgericht Sigmaringen entschied zu Gunsten des Personalrats. Die Einführung von 12-Stunden-Schichten unterliege dem Mitbestimmungsrecht des Personalrats. Bei der Umstellung der Schichtzeiten verändern sich sowohl Beginn und Ende als auch die Dauer der täglichen Arbeitszeit, was erhebliche Auswirkungen auf die Belastung der Mitarbeiter und deren persönliche Lebensgestaltung haben könne. Somit sei der Mitbestimmungstatbestand des § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 1 LPVG) einschlägig. Zudem handele es sich bei der Verlängerung der Schichtzeit um die Einführung eines neuen Arbeitszeitmodells, das nach § 74 Abs. 2 Nr. 3 LPVG (neu: § 72 Abs. 4 Nr. 21 LPVG) ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats unterliege. Schließlich weise die Umstellung der Schichtzeit den erforderlichen kollektiven Bezug auf.

Kein Ausschluss des Mitbestimmungsrechts wegen Covid-19-Arbeitszeitverordnung

Gesetzliche oder tarifliche Regelungen stehen der Mitbestimmung des Personalrats nicht entgegen, so das Verwaltungsgericht. Dies gelte vor allem für die Covid-19-Arbeitszeitverordnung. Die Verordnung stelle keine sich selbst vollziehende Regelung dar. Der Verordnungsgeber habe keine verbindliche und abschließende Regelung über die Dauer der zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit getroffen. Die Vorschrift ermögliche lediglich öffentlich-rechtlich eine Ausnahme von §§ 3 und 6 Abs. 2 ArbzG.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.01.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen, ra-online (vt/rb)

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