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Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 27.07.2011
5 K 2547/09 -

Kurzfristige Entlassung von Erntehelfern: Landwirt muss bei drohender Obdachlosigkeit der Helfer Kosten für Heimfahrt erstatten

Landwirt als so genannter Handlungsstörer zur Kostenerstattung verpflichtet

Ein Landwirt, der Erntehelfer aus einem Nachbarland einstellt, diese aber wegen angeblicher Unzufrieden und Faulheit nach kurzer Zeit wieder entlässt und der Unterkunft verweist, kann bei drohender Gefahr der Obdachlosigkeit der Helfer von der Gemeinde zur Erstattung der Kosten für die Heimfahrt der Arbeiter herangezogen werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Sigmaringen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Landwirt aus der Bodensee-Region, der Erdbeeren anbaut, hatte im Frühjahr 2008 über die Zentralstelle für Arbeitsvermittlung Erntehelfer zu einem Stundenlohn von 5,35 Euro angeworben und für die Anfahrt sowie Visakosten 250 Euro pro Person verauslagt, die er neben den Unterkunftskosten und 50 Euro für die Rückreise später mit dem Lohn verrechnete. Die Erntehelfer wurden auf dem Bauernhof untergebracht, wo sie sich auch auf ihre Kosten verpflegen sollten. Der vereinbarte Stundelohn wurde dann vom Kläger einseitig in einem Akkordlohn von 2 Euro pro 5 kg-Kiste umgewandelt. Nach zehn Tagen kam es durch den Kläger zur fristlosen Kündigung und zur Verweisung aus der Unterkunft, weil die Erntehelfer mit der Arbeit unzufrieden und faul seien. Diese wandten sich darauf an die Polizei, die zunächst unter Mithilfe von Mitarbeitern des hinzu gerufenen Hauptzollamts für deren Verpflegung sorgen mussten. Anschließend beauftragte die Ortspolizei kurzfristig ein Busunternehmen mit der Rückreise der Erntehelfer, wofür ca. 2.500 Euro in Rechnung gestellt wurden.

Rücktransport nach Kroatien war geeignete Maßnahme zur Vermeidung der Obdachlosigkeit der Erntehelfer

Diesen Betrag wollte die Gemeinde nun vom Kläger erstattet haben. Dieser Auffassung stimmte das Verwaltungsgericht Sigmaringen zu. Zur Vermeidung der Obdachlosigkeit der Erntehelfer sei der Rücktransport nach Kroatien eine geeignete Maßnahme zu angemessenen Kosten gewesen. Die kurzfristige polizeiliche Einweisung in die bisherige Unterkunft oder in umliegende Gasthäuser sei nicht möglich gewesen. Entgegen der Auffassung des Klägers hätte den Erntehelfern auch kein Geld für die weitere Unterkunft und die Rückreise zur Verfügung gestanden. Durch die Kündigung und die sofortige Verweisung aus der Unterkunft habe der Kläger die Gefahr der Obdachlosigkeit der Erntehelfer mit verursacht und sei als so genannter Handlungsstörer zur Kostenerstattung verpflichtet.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Sigmaringen/ra-online

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