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Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 18.08.2014
2 B 612/14 -

Golfplatz darf nicht als Golffußballplatz umgenutzt werden

Zweckbestimmung eines Golfplatzes mit Golffußballanlage nicht zu vereinbaren

Der Eilantrag der Betreiberin des Golf- und Countryparks Wittenbeck bei Kühlungsborn wurde abgelehnt. Die Antragstellerin hatte sich gegen die sofortige Untersagung der Golffußballanlage („Gofu-Park“) gewandt, in welche sie das frühere Übungsgelände des von ihr betriebenen Golfplatzes umgewandelt hat. Dies hat das Verwaltungsgericht Schwerin in seiner Entscheidung bekanntgegeben,

Golffußball ist eine Ballsportart, die Elemente von Fußball und Golf kombiniert. Ziel ist es, wie beim Golf einen Ball mit möglichst wenig Schlägen in ein Loch zu spielen. Als Ball dient ein Fußball, als Schläger der eigene Fuß. Gespielt wird nach Golfregeln.

Umnutzung des Geländes voraussichtlich rechtswidrig

Die Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Rostock hatte nach Beschwerden von Anwohnern den Betrieb des Gofu-Parks ab dem 31. Juli 2014 untersagt. Das Gericht vertritt die Ansicht, dass die Umnutzung eines Teils des Golfplatzgeländes durch die Antragstellerin voraussichtlich rechtswidrig sei. Bei Golffußball handele es sich gegenüber dem klassischen Golf um eine andersartige und selbständige Sportart. Mit der bisherigen Zweckbestimmung des für den Golf- und Countryclub geltenden Bebauungsplans sei Golffußball daher nicht zu vereinbaren.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Schwerin/ ra-online

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