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Das Verwaltungsgericht Schwerin hat gegen die am 30.05.2007 durch den Antragsgegner verhängten Versammlungsverbote weitestgehend stattgegeben. Allerdings ergibt sich für die von der NPD-Landtagsfraktion Mecklenburg-Vorpommern angemeldete Versammlung durch gerichtsseits verfügte Auflagen eine Abänderung der Aufzugsstrecke. Eine Verlegung in einen Schweriner Außenbezirk hatte die NPD-Landtagsfraktion in ihrem Eilantrag bereits selbst als milderes Mittel im Verhältnis zu dem ausgesprochenen Verbot ins Spiel gebracht.
Die Verbote des Antragsgegners betrafen verschiedene für den 02.06.2007 angemeldete Versammlungen im Innenstadtbereich Schwerin. Das Gericht hatte sich im Zusammenhang mit den Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Frage des Vorliegens eines polizeilichen Notstandes auseinanderzusetzen. Der Antragsgegner hatte sich zur Begründung der Verbotsverfügungen auf eine nicht ausreichende Anzahl an verfügbaren Polizeikräften bei einer zeitgleichen Durchführung der Versammlungen in der Schweriner Innenstadt berufen. Nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen und der Möglichkeiten, dem Eintritt eines polizeilichen Notstandes in einer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schonenderen Weise durch Erlass von Auflagen entgegenzuwirken, ist das Gericht zu der Überzeugung gelangt, dass bei einer Durchführung der von der NPD-Landtagsfraktion angemeldeten Versammlung an anderer Stelle des Stadtgebiets, in Schwerin-Süd, der Gefahr der vom Antragsgegner befürchteten gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen rivalisierenden Gruppen hinreichend begegnet werden kann. Dies hat naturgemäß Auswirkungen auf den Bedarf an Polizeieinsatzkräften, der erheblich geringer ausfallen wird. Für die anderen für den Innenstadtbereich von Schwerin angemeldeten Versammlungen folgt daraus, dass sie dort unter den mit Bescheid des Antragsgegners vom 21.05.2007 bereits verfügten Auflagen abgehalten werden können.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schwerin vom 31.05.2007
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Dokument-Nr. 4318
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