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Ordnungsbehörden sind nicht verpflichtet, Namen und Adressen von Informanten preiszugeben, die auf Verstöße gegen das Nichtraucherschutzgesetz hingewiesen haben. Dies entschied das Verwaltungsgericht Schleswig.
Im zugrunde liegenden Fall hatte die Inhaberin einer Kieler
Die daraufhin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage ist jetzt vom Verwaltungsgericht Schleswig abgewiesen worden. Weder das allgemeine Verwaltungsrecht noch das Schleswig-Holsteinische Informationsfreiheitsgesetz gewähre der Gaststätteninhaberin einen Anspruch auf uneingeschränkte
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.02.2010
Quelle: ra-online, VG Schleswig
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