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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 25.06.2013
12 B 32/13 -

Verlag mit vermutlich verfassung­sfeind­lichen und rechts­extremistischen Bestrebungen darf im Verfassungs­schutz­bericht nicht genannt werden

Verfassungs­schutz­bericht 2012 darf einstweilen nur eingeschränkt weiterverbreitet werden

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat in einem Eilverfahren einem Unterlassungs­anspruch eines Verlages stattgegeben, dem im Verfassungs­schutz­bericht 2012 rechts­extremistische Bestrebungen zugeordnet wurden.

Im zugrunde liegenden Streitfall wendet sich die Antragstellerin ihre namentliche Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2012 da dieser als Landtags-Drucksache 18/770 und auch gesondert im Internet veröffentlicht wird.

Antragstellerin hält Einschätzung ihrer Tätigkeiten als Verdachtsfall verfassungsfeindlicher Bestrebungen für unzutreffend

Die Antragstellerin hält die Einschätzung ihrer Tätigkeiten durch den Verfassungsschutz als einen Verdachtsfall verfassungsfeindlicher, rechtsextremistischer Bestrebungen für unzutreffend und beruft sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes auf drohende Nachteile im geschäftlichen Verkehr.

Mit unmittelbarer Benennung verbundener Eingriff in grundgesetzlich gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit problematisch

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat dem Antrag stattgegeben, da es wegen der Nachteile für die Antragstellerin einen Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als gegeben sieht. Das Gericht hält es für problematisch, ob die auch grundsätzlich angegriffene Einstufung als Verdachtsfall es rechtfertigen kann, den mit einer unmittelbaren Benennung verbundenen Eingriff in die vom Grundgesetz gewährleistete Presse- und Meinungsfreiheit vorzunehmen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht/ra-online

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