wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Schleswig, Urteil vom 26.02.2009
12 A 140/08 -

Stichtagsregelung für Versorgungsansprüche von Soldaten und Beamten im Auslandseinsatz

Entscheidung des VG Schleswig zum Einsatzversorgungsgesetz

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat die Klage eines ehemaligen Soldaten abgewiesen, der bei einem Einsatz in Afghanistan bei einer Explosion im März 2002 verletzt worden und seither in seiner Erwerbsfähigkeit gemindert ist. Mit der Klage begehrte er die Wiedereinstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art mit der Folge besserer Versorgungsansprüche aus dem Einsatzversorgungsgesetz.

Der Deutsche Bundestag hatte dieses Gesetz im Jahre 2004 verabschiedet und eine Rückwirkung der begünstigenden Regelung zum 1.12.2002 aufgenommen. Anlass für das Gesetz war ein Terroranschlag in Afghanistan im Juni 2003 auf einen mit deutschen Soldaten besetzten Bus in Kabul, bei dem 4 Bundeswehrangehörige getötet und 29 verletzt wurden. Der ursprüngliche Zeitpunkt des Inkrafttretens wurde im Gesetzgebungsverfahren auf den 1.12.2002 zurückverlegt, um die Opfer eines Hubschrauberabsturzes im Dezember 2002 mit einzubeziehen.

Der Kläger sah seinen Anspruch auf Gleichbehandlung verletzt, weil die Stichtagsregelung nicht bis in den März 2002 zurückreicht.

Richter: Gesetzgeber hat seinen Entscheidungsspielraum eingehalten

Dieser Argumentation folgte die 12. Kammer nicht. Der Gesetzgeber habe den ihm zustehenden Entscheidungsspielraum für eine Rückwirkung bei gesetzlichen Begünstigungen eingehalten. Die Wahl des Stichtages bringe zwar unvermeidlich gewisse Härten mit sich, die aber selbst bei einer Einbeziehung der Gruppe des Klägers nicht auszuschließen gewesen wäre, da auch dann andere bei vorherigen Ereignissen in Auslandseinsätzen Geschädigte weiterhin nicht berücksichtigt worden wären. Die Versorgungsverbesserung sei nämlich nicht auf Afghanistan-Einsätze beschränkt, sondern für alle Auslandseinsätze eingeführt worden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.03.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Schleswig_12-A-14008_Stichtagsregelung-fuer-Versorgungsansprueche-von-Soldaten-und-Beamten-im-Auslandseinsatz.news7587.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 7587 Dokument-Nr. 7587

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.