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Das Verwaltungsgericht Schleswig hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen. Daher hat das Gericht beschlossen, diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorzulegen.
Geklagt hatte ein in Gibraltar ansässiges Unternehmen, das dort über eine Lizenz für Online-Wetten verfügt. Die Firma wollte eine Lizenz auch in Schleswig-Holstein, um den Bürgern Schleswig-Holsteins Online-Sportwetten anbieten zu können. Das Land hatte den Antrag abgelehnt und zur Begründung auf das Staatliche Glücksspielmonopol für Lotterien und Sportwetten verwiesen, das in einem Staatsvertrag der Bundesländer geregelt ist.
Die Firma berief sich hingegen auf Europarecht, welches europaweite Dienstleistungsfreiheit gewährleistet. Nach dem Europäischen Gerichtshof gilt diese Dienstleistungsfreiheit grundsätzlich auch für Glücksspiele, allerdings nicht schrankenlos. Übergeordnete Allgemeinwohlbelange können auch eine Beschränkung rechtfertigen.
Die Kammer hat rechtliche Bedenken geäußert, ob die dem Länder-Staatsvertrag zugrunde liegende Absicht der Prävention von Spielsucht und des Jugendschutzes nur im Bereich von Lotterie und Sportwetten private Anbieter ausschließen darf. Denn andere bundesgesetzlich geregelte Glücksspiele, wie z.B. Automatenspiele unterliegen nicht solchen Beschränkungen. Die Kammer wird deshalb diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur Beantwortung vorlegen.
Das Verfahren ist bis zur Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH ausgesetzt. Der Beschluss über die Vorlage ist unanfechtbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schleswig vom 30.01.2008
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Dokument-Nr. 5520
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