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Das Verwaltungsgerichts Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung in Verbindung mit der veröffentlichten Positivliste vom 04.05.2020 in nicht gerechtfertigter Weise in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin eingreift, soweit sie das professionelle Stechen von Tattoos außerhalb des Gesichtsbereichs weiterhin untersagt.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Während Friseure, Kosmetikstudios, Nagelstudios und ähnliche Betriebe unter Auflagen wieder öffnen dürfen, müssen Tattoo-Studios weiter geschlossen bleiben. Hiergegen wandten sich die Betreiber eines Tattoo-Studios mit einen Eilantrag beim Verwaltungsgericht in Schleswig.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ergibt sich aus den Erwägungen des Verordnungsgebers kein sachlicher Grund für die
Das Gericht stellte deshalb einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 GG) fest. Dem Argument des Verordnungsgebers, dass das Tattoostechen einen langen und engen Kontakt am Körper des Kunden erfordere, folgte die Kammer in dieser allgemeinen Form nicht. Das Gericht wies zudem darauf hin, dass bei Dienstleistungen außerhalb des Gesichtsbereichs, neben den ohnehin bereits bestehenden hohen hygienischen Standards weitere physische Schutzmechanismen einsetzbar seien.
Gleichzeitig unterstrichen die Richter den weiten Einschätzungsspielraum des Verordnungsgebers bei der Prognose, welche Bereiche des öffentlichen Lebens stufenweise wieder hochgefahren werden können. Eine gleichzeitige Aufhebung der Betriebsverbote für die unterschiedlichen Branchen der Körperpflege sei nicht geboten.
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.05.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online (pm/ab)
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