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Verwaltungsgericht Schleswig, Beschluss vom 07.04.2021
1 B 41/21 -

Möbelhäuser im Kreis Segeberg bleiben geschlossen

VG Schleswig lehnt Eilantrag eines Möbelhauses ab

Die Anordnung des Kreises Segeberg, den Einzelhandel im Kreisgebiet erneut weitgehend zu schließen, bleibt zunächst bestehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Schleswig in einem Eilverfahren entschieden.

Aufgrund erneut hoher Infektionszahlen mit einer dauerhaften Überschreitung eines 7-Tage-Inzidenzswertes von 100 Neuinfektionen hatte der Kreis Segeberg mit einer Allgemeinverfügung vom 30. März 2021 abweichend von den Regelungen in weiten Teilen des Landes Schleswig-Holstein für das Kreisgebiet erneut eine weitgehende Schließung des Einzelhandels (mit Ausnahme von Lebens-und Futtermittelangeboten, Wochenmärkten, Getränkemärkten, Apotheken, Sanitätshäusern, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäusern, Babyfachmärkten, Zeitungsverkäufen, Tierbedarfsmärkten Buchhandel, Blumenläden, Gärtnereien, Gartenbaucenter und Baumärkten) angeordnet.

Schließung des Einzelhandels ist verhältnismäßig

Einen hiergegen gerichteten Eilantrag eines in Bad Segeberg ansässigen Möbelhauses, in dem insbesondere eine Besserstellung von Baumärkten, Gartenbauzentren und Blumenläden gerügt wurde, hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Zwar könne die Rechtmäßigkeit des Verbotes in der Kürze der Zeit nicht abschließend beurteilt werden. Im Rahmen einer umfassenden Folgenabwägung kam das Gericht jedoch zu dem Ergebnis, dass angesichts der erneut hohen Inzidenz und der starken Verbreitung der britischen Variante des Coronavirus im Kreis Segeberg weitergehende Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die erneute weitgehende Schließung des Einzelhandels könne ein verhältnismäßiges Mittel darstellen, um der Ausbreitung des überdurchschnittlichen Infektionsgeschehens dort wirksam zu begegnen.

Keine Gleichstellung von Möbelhäusern und Baumärkten

Durchgreifende Argumente hinsichtlich einer Schlechterstellung insbesondere gegenüber Baumärkten sah das Gericht trotz bestehender Sortimentsüberschreitungen in Randbereichen nicht. Während im Möbelhaus der Antragstellerin überwiegend Möbel, Leuchten und Teppichwaren ausgestellt und verkauft würden, erfüllten Baumärkte mit Blick auf Wartung und Reparatur bei Privatpersonen und Materialversorgung von Gewerbetreibenden einen besonderen Versorgungsbedarf der Bevölkerung, wobei mit Blick auf die häufige Kleinteiligkeit der benötigten Waren (z.B. Schrauben, Beschläge, Armaturen, Dichtungen, Farben, Pinsel) eine Erforderlichkeit bestehe, diese Dinge spontan und auch unter Inaugenscheinnahme zu besorgen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig, ra-online (pm/aw)

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