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Das Verwaltungsgericht des Saarlandes den Antrag eines Gymnasiallehrers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen, mit dem dieser eine Impfung gegen das Coronavirus mit der für Grundschullehrer geltenden Priorität begehrt hat.
Nach der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 9 CoronaImpfV zählen Personen, die in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege, in Grundschulen sowie Sonder- und Förderschulen tätig sind, zu der Gruppe der Personen, die mit hoher Priorität eine Schutzimpfung gegen das Coronavirus beanspruchen können. Demgegenüber unterfällt der Antragsteller der von § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV erfassten Personengruppe, der der Verordnungsgeber einen Anspruch auf Schutzimpfung nur mit erhöhter Priorität zuerkannt hat. Der Antragsteller sieht in der unterschiedlichen Priorisierung von Gymnasiallehrern und Grundschullehrer eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung. Er beruft sich darauf, dass ihn als Gymnasiallehrer ein höheres Infektionsrisiko treffe als die priorisierten
Das Gericht ist zu der Einschätzung gelangt, dass selbst bei Annahme einer Verfassungswidrigkeit der Coronavirus-Impfverordnung dem Antragsteller kein verfassungsunmittelbarer Anspruch auf gleiche Priorisierung wie Grundschullehrern zukomme. Zwar sei davon auszugehen, dass entsprechend der Einschätzung der Ständigen Impfkommission am Robert Koch-Institut -STIKO- bei Einhaltung der im Musterhygieneplan für alle Schulformen gleichermaßen vorgesehenen Schutzmaßnahmen hinsichtlich des Infektionsrisikos von Grundschullehrern und Lehrern an weiterführenden allgemeinbildenden Schulen keine relevanten Unterschiede bestünden. Es sei indes zulässig, die Priorisierung nicht allein an Gesundheits- bzw. Infektionsgefahren auszurichten.
Die höhere Priorisierung von Grundschullehrern sei von sachlichen Gründen getragen. Nach allgemeiner Lebenserfahrung sei nachvollziehbar, dass Grundschulkinder im Vergleich zu Schülern einer weiterführenden Schule zuweilen mehr Zuwendung und Nähe benötigten. Dementsprechend gebe es auch in Grundschulen Schwierigkeiten, die Abstandsregeln umzusetzen. Zudem habe dem Erziehungs- und Bildungsbereich für kleinere Kinder eine besondere, erhöhte Wichtigkeit beigemessen werden dürfen. In der Vorschulerziehung und im Grundschulbereich würden die Grundlagen für alle im späteren Schulleben erforderlichen Kompetenzen gelegt. Unterbrechungen dieser frühen Erziehungsleistungen könnten weitreichende Folgen für die darauf aufbauende spätere Ausbildung und auf die Chancengleichheit aller Kinder haben.
Ein Ausfall des strukturierten Lernens im Präsenzunterricht könne bei Grundschülern noch schwieriger durch Fernangebote aufgefangen werden als bei größeren Schüler. Kinder im Grundschulalter bedürften zudem tagsüber in größerem Umfang einer Betreuung als größere Kinder, so dass sich eine Schließung der Grundschulen insbesondere auch auf den Berufsalltag der betroffenen Eltern besonders stark auswirken könne. Die Grundschullehrer ebenso zu priorisieren wie in Kinderbetreuungseinrichtungen, in der Kindertagespflege sowie in Sonder- und Förderschulen tätige Personen sei von der Einschätzungsprärogative und dem Gestaltungsspielraum des Antragsgegners gedeckt.
Durch ein Zuwarten bis zu seinem nach § 4 Abs. 1 Nr. 8 CoronaImpfV regulär vorgesehenen Termin entstünden dem Antragsteller auch keine schweren und unzumutbaren Nachteile. Insbesondere sei er keinem hohen Ansteckungsrisiko unterworfen, da die STIKO generell für die Berufsgruppen der Erzieher und
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.03.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Saarlouis, ra-online (pm/ab)
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