wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen

Werden Sie jetzt Fan von kostenlose-urteile.de bei facebook!


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 10.07.2020
RN 4 S 20.1049 -

Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt vorherige Anordnung zur Untersagung der erlaubnis­pflichtigen Tierhaltung voraus

Fehlende Untersagung macht Auflösungsanordnung rechtswidrig

Die Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt die vorherige Anordnung zur Untersagung der Tierhaltung voraus. Liegt eine solche Unter­sagungs­anordnung nicht vor, so ist die Auflösungsanordnung rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 beantragte eine in Bayern lebende Tierbetreuerin die Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Straußen. Dieser Antrag lehnte die zuständige Behörde insbesondere deshalb ab, weil die von der Tierbetreuerin genutzten Gehege nicht die vorausgesetzten Mindestgrößen erreichten. Gegen den ablehnenden Bescheid ging die Tierbetreuerin nicht vor. Im März 2020 erfuhr die Behörde, dass die Tierbetreuerin von ihrem Ehemann Strauße erworben hatte. Daraufhin ordnete die Behörde die sofortige Auflösung des Tierbestandes an. Dagegen wehrte sich die Tierbetreuerin mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz.

Rechtswidrige Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Tierbetreuerin. Die Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes sei rechtswidrig. Denn der Tierbetreuerin sei entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes bisher nicht die gewerbsmäßige Haltung und Züchtung von Straßen untersagt worden. Die Forderung nach einer Untersagung sei keine unnötige Formalität, sondern sei eine vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene Maßnahme, auf die die Behörde nicht nach eigenem Gutdünken verzichten könne. Eine isolierte Verpflichtung zur Bestandsauflösung sei daher rechtswidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/VG-Regensburg_RN-4-S-201049_Anordnung-zur-Aufloesung-eines-Tierbestandes-setzt-vorherige-Anordnung-zur-Untersagung-der-erlaubnispflichtigen-Tierhaltung-voraus.news29075.htm

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 29075 Dokument-Nr. 29075

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.