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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 10.07.2020
RN 4 S 20.1049 -

Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt vorherige Anordnung zur Untersagung der erlaubnis­pflichtigen Tierhaltung voraus

Fehlende Untersagung macht Auflösungsanordnung rechtswidrig

Die Anordnung zur Auflösung eines Tierbestandes setzt die vorherige Anordnung zur Untersagung der Tierhaltung voraus. Liegt eine solche Unter­sagungs­anordnung nicht vor, so ist die Auflösungsanordnung rechtswidrig. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2019 beantragte eine in Bayern lebende Tierbetreuerin die Erlaubnis für das gewerbsmäßige Halten und Züchten von Straußen. Dieser Antrag lehnte die zuständige Behörde insbesondere deshalb ab, weil die von der Tierbetreuerin genutzten Gehege nicht die vorausgesetzten Mindestgrößen erreichten. Gegen den ablehnenden Bescheid ging die Tierbetreuerin nicht vor. Im März 2020 erfuhr die Behörde, dass die Tierbetreuerin von ihrem Ehemann Strauße erworben hatte. Daraufhin ordnete die Behörde die sofortige Auflösung des Tierbestandes an. Dagegen wehrte sich die Tierbetreuerin mit ihrem Antrag auf Eilrechtsschutz.

Rechtswidrige Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied zu Gunsten der Tierbetreuerin. Die Anordnung zur Auflösung des Tierbestandes sei rechtswidrig. Denn der Tierbetreuerin sei entgegen § 11 Abs. 5 Satz 6 des Tierschutzgesetzes bisher nicht die gewerbsmäßige Haltung und Züchtung von Straßen untersagt worden. Die Forderung nach einer Untersagung sei keine unnötige Formalität, sondern sei eine vom Gesetzgeber zwingend vorgesehene Maßnahme, auf die die Behörde nicht nach eigenem Gutdünken verzichten könne. Eine isolierte Verpflichtung zur Bestandsauflösung sei daher rechtswidrig.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.08.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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