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Verwaltungsgericht Regensburg, Urteil vom 25.05.2021
RN 4 K 20.514 -

Grund­stücks­eigentümer muss auf Gehweg aufgestellte Pflanztröge entfernen

Behinderung des Verkehrs durch Pflanzkübel

Ein Grund­stücks­eigentümer muss Pflanztröge, die er auf den Gehweg aufgestellt hat, entfernen, wenn durch die Pflanzkübel der Verkehr auf den Gehweg behindert wird. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Mit Bescheid von Februar 2020 verlangte die zuständige Behörde von einem Grundstückseigentümer in Bayern die Entfernung von Pflanztrögen. Der Grundstückseigentümer hatte auf dem Gehweg entlang der Hauswand und an der Straßenseite Pflanzkübel aufgestellt, wodurch sich der Gehweg auf 1,30 m verengte. Der Grundstückseigentümer erhob gegen den Bescheid Klage.

Pflicht zum Entfernen der Pflanzkübel

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied gegen den Kläger. Dieser habe die Pflanzkübel vom Gehweg entfernen müssen. Der Kläger habe eine Ordnungswidrigkeit nach §§ 49 Abs. 1 Nr. 27, 32 StVO begangen. Bei dem Gehweg vor dem Anwesen des Klägers handele es sich um eine tatsächlich-öffentliche Verkehrsfläche. Durch das Aufstellen der Pflanztröge habe der Kläger Gegenstände auf den Gehweg gebracht, ohne dazu berechtigt zu sein. Dadurch habe der Kläger den Verkehr erschwert. Aufgrund der geschaffenen Engstelle haben jedenfalls zwei Kinderwägen oder zwei Rollstühle nicht gleichzeitig passieren können. Zudem haben Schwierigkeiten für sehbehinderte Menschen bestanden.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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