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Verwaltungsgericht Regensburg, Beschluss vom 14.10.2020
RN 4 E 20.2426 -

Kein Anspruch einer Schwanger­schafts­konflikt­beratungs­stelle auf behördliches Einschreiten gegen Mahnwache

Schwangere können Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben

Eine Schwanger­schafts­konflikt­beratungs­stelle steht kein Anspruch auf behördliches Einschreiten gegen eine Mahnwache vor der Beratungsstelle zu. Jedoch können die Schwangeren einen Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben. Dies hat das Verwaltungsgericht Regensburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Seit September 2019 stand vor einer bayerischen Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle mit einer kurzen Unterbrechung ein Mann, welcher eine "Gebetsmahnwache" als Form des Protests gegen Schwangerschaftsabbrüche abhielt. Mit der Begründung, dass der Mann Personen anspreche, die die Beratungsstelle betreten wollen, und somit eine Drucksituation für Schwangere aufbaute, beantragte die Beratungsstelle beim Verwaltungsgericht Regensburg im Oktober 2020 im Eilverfahren ein behördliches Einschreiten. Die Beratungsstelle wollte erreichen, dass die Mahnwache verboten oder zumindest örtlich verlegt wird.

Kein Anspruch auf behördliche Untersagung der Mahnwache

Das Verwaltungsgericht Regensburg entschied gegen die Beratungsstelle. Zwar komme gestützt auf § 15 Abs. 4 des Bayerischen Versammlungsgesetzes oder auf § 118 OWiG ein behördliches Einschreiten gegen Versammlungen im örtlichen Umfeld vor Beratungsstellen grundsätzlich in Betracht. Denn insofern könne das allgemeine Persönlichkeitsrecht der die Beratung annehmenden Schwangeren betroffen sein, wenn von der Versammlung eine stigmatisierende und anprangernde Wirkung ausgehe. Dabei komme es darauf an, ob Ratsuchende auf eine etwaige Schwangerschaft und einen diesbezüglichen Konflikt angesprochen werden, wo und wie lange die Versammlung stattfindet, welche Anzahl an Personen mitwirken und welchen Inhalt eingesetzte Medien haben. Ratsuchende müsse ein Zugang zur fachkundigen Beratung und Unterstützung ohne physischen oder psychischen Blockaden gewährleistet werden. Jedoch rechtfertige dies regelmäßig kein Verbot einer Mahnwache. Denn die Auswirkungen der Mahnwache lassen sich durch eine örtliche Verlegung der Mahnwache erreichen. Dies stelle ein milderes Mittel als ein Verbot dar und sei daher verhältnismäßig.

Schwangere können Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache haben

Den Anspruch auf örtliche Verlegung der Mahnwache stehe aber nicht der Beratungsstelle zu, so das Verwaltungsgericht. Es fehle am Merkmal der höchstpersönlichen Konfliktsituation, die den besonderen Schutz der betreffenden Schwangeren begründet. Grundlage für das behördliche Einschreiten sei letztlich das allgemeine Persönlichkeitsrecht der von einem Schwangerschaftskonflikt Betroffenen. Die Einrichtung selbst werde durch die Mahnwache oder anderen Form des Protests nicht in einer höchstpersönlichen Entscheidung über den Abbruch einer Schwangerschaft betroffen. Auch Erschwernisse im freien und ungehinderten Zugang haben für die Beratungsstelle keinen persönlichkeitsbezogenen Charakter.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, ra-online (vt/rb)

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