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Das Verwaltungsgericht Potsdam hat entschieden, dass das Ministerium des Innern und für Kommunales (MIK) Beamte nicht dazu verpflichten darf, an bestimmten Behördenschließtagen Erholungsurlaub zu nehmen.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2018 führte die Hausleitung des MIK eine Befragung der dort Beschäftigten zur Einführung von Schließtagen an "Brückentagen" durch. Im Ergebnis sprachen sich rund 64 % grundsätzlich für und 36 % gegen solche Behördenschließtage aus. Hierauf entschied die Hausleitung mit Zustimmung des Personalrates, das Ministerium am 30. April, 11. Mai sowie 27. und 28. Dezember 2018 zu schließen und für den Arbeitszeitausgleich antragslose Urlaubstage von den Urlaubskonten der Beschäftigten abzubuchen; ein Tausch dieser Urlaubstage mit entsprechenden (Gleit-)Zeitguthaben sollte auf Antrag möglich sein. Hiergegen wandte sich der Kläger zunächst im Wege des Widerspruchs und anschließend mit seiner am 4. September 2018 erhobenen Klage.
Das Verwaltungsgericht Potsdam verurteilte das beklagte Land Brandenburg dazu, die vier für 2018 abgebuchten Urlaubstage wieder auf dem Urlaubskonto des Klägers gutzuschreiben. Der Dienstherr sei im Rahmen seines - hier durch die Hausleitung des MIK wahrzunehmenden - allgemeinen Organisationsrechts zwar grundsätzlich zu der Anordnung befugt, Dienststellen an bestimmten Tagen zu schließen und dadurch auf die Dienstleistung seiner Beschäftigten zu verzichten. Ein solcher Verzicht entbinde jedoch nicht davon, hinsichtlich der dienstrechtlichen Konsequenzen der getroffenen Organisationsentscheidung das geltende Recht zu beachten. Nach den für das Urlaubsrecht einschlägigen Bestimmungen könne den Beamten nach Auffassung des Gerichts
Beamtinnen und Beamten steht jährlicher Erholungsurlaub unter Fortgewährung der Bezüge zu.
[...]
(2) Das Nähere zum Erholungsurlaub nach § 44 des Beamtenstatusgesetzes, insbesondere Dauer, Erteilung, Verfall und Ansparung des Erholungsurlaubs sowie Voraussetzungen und Umfang einer Abgeltung, regelt die Landesregierung durch Rechtsverordnung.
(1) Die Genehmigung von Erholungsurlaub und Dienstbefreiung setzt einen rechtzeitigen Antrag der
(2) Der beantragte Erholungsurlaub ist zu genehmigen, sofern die ordnungsgemäße Erledigung der Dienstgeschäfte beziehungsweise der geordnete Ablauf der Ausbildung gewährleistet sind. Vertretungskosten sind grundsätzlich zu vermeiden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.09.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27881
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