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Besteht kein Vorkaufsrecht, muss die Gemeinde gemäß § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB unverzüglich darüber ein Zeugnis ausstellen. Die Gemeinde kann die Ausstellung nicht von der Vorlage des Kaufvertrags oder der Mitteilung dessen Inhalts abhängig machen. Dies hat das Verwaltungsgericht Potsdam entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall klagte der Käufer eines Grundstücks im Jahr 2020 vor dem Verwaltungsgericht Potsdam gegen die
Das Verwaltungsgericht Potsdam entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 28 Abs. 1 Satz 3 BauGB ein Anspruch auf Ausstellung des Zeugnisses über das Nichtbestehen eines Vorkaufsrechts zu. Die Beklagte habe die Ausstellung nicht davon abhängig machen dürfen, dass der Kläger den
Besteht kein
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 31358
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