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Verwaltungsgericht Potsdam, Beschluss vom 24.09.2020
1 L 885/20 -

Corona-Pandemie: Eilantrag gegen Maßnahmen zur Corona-Eindämmung im Landtagsgebäude erfolglos

Zuständigkeit liegt beim Landes­verfassungs­gericht

Das Verwaltungsgericht Potsdam hat den Eilantrag von 23 Abgeordneten des Landtags, gegen die Allgemeinverfügung der Präsidentin des Landtages Brandenburg zur Eindämmung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (COVID-19) vom 21. September 2020 abgelehnt.

Die mit der Anordnung des Sofortvollzugs versehene Allgemeinverfügung ist auf das öffentlich-rechtliche Hausrecht gemäß Artikel 69 Abs. 4 Satz 3 der Verfassung des Landes Brandenburg und § 11 Abs. 5 der Hausordnung des Landtages Brandenburg vom 2. Januar 2020 gestützt und ordnet u. a. die Pflicht an, im Landtagsgebäude eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Hiergegen haben die Antragsteller am 22. September 2020 Klage erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung dieser Klage wiederherzustellen, um den Vollzug der Allgemeinverfügung bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache zu verhindern. Sie berufen sich dabei im Wesentlichen auf ihre Abgeordnetenrechte.

Zuständigkeit liegt beim Landesverfassungsgericht

Den Eilantrag hat das Verwaltungsgericht nun abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, der Antrag sei bereits unzulässig, weil für den vorliegenden Rechtsstreit zwischen Abgeordneten und der Präsidentin des Landtages Brandenburg allein das Landesverfassungsgericht zuständig sei. Denn das streitige Rechtsverhältnis zwischen den Verfahrensbeteiligten sei wesentlich vom Verfassungsrecht geprägt.

Voraussichtlich keine materiell-rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinverfügung

Darüber hinaus habe der Eilantrag auch in der Sache keinen Erfolg, weil jedenfalls nicht offenkundig organschaftliche Rechte der Antragsteller verletzt seien. Vor dem Hintergrund der – von der Antragsgegnerin unter Verweis auf die Erkenntnisse des Robert-Koch-Instituts dargelegten – erheblichen Pandemierisiken und der sehr geringen Intensität der Einschränkungen, die mit den differenzierten Hygiene- und Kontaktverfolgungsbestimmungen den Antragstellern (bzw. den mit ihnen Kontakt suchenden Bürgern) auferlegt worden sind, bestünden auch hinsichtlich des Inhalts der Allgemeinverfügung voraussichtlich keine materiell-rechtlichen Bedenken.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.09.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam, ra-online (pm/ab)

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