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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststättenbetreibers gegen die in der Niedersächsischen Corona-Verordnung geregelte Sperrstunde stattgegeben. Der Antragsteller darf seine Gaststätte deshalb vorläufig auch in der Zeit von 23 bis 6 Uhr öffnen, für andere Gastwirte gilt dies jedoch nicht, da es sich nicht um eine Entscheidung in einem vor dem Oberverwaltungsgericht zu führenden Normenkontrollverfahren handelt, die Auswirkungen auf alle Gaststättenbetreiber hätte.
Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag konkret gegen die in § 10 Abs. 2 der Nds.
Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Kammer aus, die genannte Sperrzeitregelung sei nicht von einer Ermächtigungsgrundlage gedeckt. Die als Generalklausel ausgestaltete Regelung in § 28 Abs. 1 des Infektionsschutzgesetzes könne nicht herangezogen werden. Ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach gelte sie nur für "notwendige Schutzmaßnahmen" und nehme damit Bezug auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Daran gemessen sei jedoch nicht ersichtlich, inwieweit die angeordnete Schließung von Gastronomiebetrieben zwischen 23 und 6 Uhr aus Gründen des Infektionsschutzes erforderlich sei. Insbesondere nach den von der Kammer ausgewerteten Daten des Robert-Koch-Instituts habe sich bislang nicht abgezeichnet oder sei gar belegt, dass es in Gastronomiebetrieben mit entsprechendem Hygienekonzept zu einem nennenswerten Anstieg der Infektionszahlen gekommen sei. Vielmehr komme dem Infektionsumfeld "Speisestätten" nur eine untergeordnete Bedeutung im Vergleich zu Fallhäufungen im Zusammenhang mit größeren (privaten) Feiern im Familien- und Freundeskreis sowie in Betrieben, Alten- und Pflegeheimen, Krankenhäusern etc. zu. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, warum es infektionsschutzrechtlich "notwendig" sei, Gastronomiebetriebe, die ansonsten geöffnet seien, nach 23 Uhr zu schließen.
Sollte die Befürchtung bestehen, nach 23 Uhr komme es alkoholbedingt zu einer vermehrten Nichteinhaltung der Abstands- und Hygieneregeln, stünde jedenfalls als milderes Mittel etwa ein Verbot des Ausschanks alkoholischer Getränke zur Verfügung. Ein solches sei derzeit nur für den Außer-Haus-Verkauf und bei einer Inzidenz ab 50 Fällen je 100.000 Einwohner vorgesehen. Die Kammer hat außerdem die schriftlichen Gründe des stattgebenden Beschlusses vom letzten Freitag (23.10.20) gegen die in der
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29359
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