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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Eilantrag eines Rinderzuchtunternehmens (Antragsteller) stattgegeben, der sich gegen eine vom Landkreis Emsland (Antragsgegner) verfügte Untersagung eines Rindertransportes nach Marokko richtete. In dem Beschluss hat das Gericht den Antragsgegner auch dazu verpflichtet, die vom Antragsteller vorgelegten Fahrtenbücher abzustempeln und den Transport damit abzufertigen. Damit kann der beantragte Transport stattfinden, sofern nicht vor dem Transport eine etwaig anderslautende Entscheidung des Nds. Oberverwaltungsgerichts ergehen sollte.
Der Antragsgegner hatte mit Verfügung vom 20.05.2021 den Antrag zur Abfertigung von 528 tragenden Zuchtrindern für den Export am 25., 26., 27. und 28.05.2021 (täglich 4 LKW) von Messingen (Samtgemeinde Freren) nach
Das VG führte zur Begründung ihrer stattgebenden Entscheidung aus, die vom Antragsgegner herangezogene Rechtsgrundlage aus dem Tierschutzgesetz (TierSchG) erfordere die konkrete Gefahr eines tierschutzrechtlichen Verstoßes. Der angefochtene Bescheid enthalte jedoch keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Rinder in
Das VG gehe auch davon aus, dass die Voraussetzungen für die Abfertigung in Form der Stempelung des Fahrtenbuches vorlägen. Für derartig lange Tiertransporte sehe eine europäische Verordnung über den Schutz von Tieren beim Transport bestimmte Beförderungshöchstdauern, Ruhezeiten sowie Tränk- und Füttermöglichkeiten vor, die es einzuhalten gelte und die an Kontrollstellen auch überwacht würden. Der Antragsgegner sei aufgrund eigener fachlicher Prüfung der vorgelegten Fahrtenbücher selbst bereits davon ausgegangen, dass der Antragsteller diese Vorgaben einhalten werde, habe den Transport jedoch aufgrund des genannten ministeriellen Erlasses nicht abfertigen dürfen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 30312
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