wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 06.08.2021
5 B 87/21 -

Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) setzt sich mit Eilantrag gegen die Plakatierungsregeln für die Wahlwerbung der Stadt Nordhorn durch

Recht auf Chancengleichheit muss gewahrt bleiben

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Stadt Nordhorn (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Initiative Pro Grafschaft e.V. (IPG) (Antragstellerin) die Genehmigung zur Plakatierung der 46 Wahlanschlagstafeln ab sofort und jeweils an dritter Stelle von links im DIN-A 1-Format zum Zwecke der Wahlwerbung für die Kommunalwahl am 12. September 2021 zu erteilen.

Die IPG ist ein eingetragener Verein, der seit 2006 an Kommunalwahlen teilnimmt. Die Antragsgegnerin stellt den zur Kommunalwahl antretenden acht Parteien/Wählervereinigungen und einem Einzelbewerber seit dem 24. Juli 2021 46 Wahlanschlagtafeln zur kostenlosen Wahlwerbung zur Verfügung. Jede Tafel bietet Platz für acht Plakate.

Stadt Nordhorn hält Platz auf Anschlagtafeln nur für bestimmte Parteien vor

Die Antragsgegnerin teilte der Antragstellerin mit, dass nur den Parteien, die bei der letzten Bundestags- und Kommunalwahl angetreten seien, ein fester Platz auf den Anschlagtafeln zugewiesen werde. Daraus ergebe sich die folgende Reihenfolge: CDU, SPD, Grüne, FDP, Linke, Sonstige, Sonstige, Sonstige. Hintergrund seien praktische Gründe: Parteien, die bei beiden Wahlen anträten, hätten so die Möglichkeit für beide Wahlen die gleichen Plakate zu verwenden, eine zeitaufwändige Neubeklebung nach der Kommunalwahl für die Bundestagswahl werde auf diese Weise verhindert.

IPG sieht sich durch diese Praxis benachteiligt

Die Antragstellerin sieht sich durch diese Praxis benachteiligt und begehrt mit ihrem Antrag einen Plakatplatz an der dritten Stelle von links. Sie begründet dies mit ihrer Drittplatzierung bei der letzten Kommunalwahl. Es sei seit jeher so gehandhabt worden, dass die Zuweisung der Plakatflächen sich nach den Ergebnissen der letzten Wahl des gleichen Typs richte.

VG: Platz muss nach "Bedeutung der Parteien" zur Verfügung gestellt werden

Das Verwaltungsgericht gab der Antragstellerin recht. Diese könne sich als Wählervereinigung wie eine politische Partei auf den im Parteiengesetz (PartG) verankerten Grundsatz der Chancengleichheit berufen. Wenn ein Träger der öffentlichen Gewalt, wie die Antragsgegnerin, Wahlanschlagtafeln zur Verfügung stelle, müsse sie den Platz nach der "Bedeutung der Parteien" verteilen. Ein Kriterium dafür sei das Ergebnis der vorausgegangenen Wahl. Dies habe die Antragsgegnerin nicht berücksichtigt und benachteilige die Antragstellerin, indem sie ihr keinen festen Platz zuweise. Da insgesamt acht Parteien und Wählergruppen sowie ein Einzelbewerber für die Kommunalwahl kandidierten, könne es sogar dazu kommen, dass die Antragstellerin keinen Platz finde. Mit der Antragstellerin sei auch davon auszugehen, dass die konkrete Reihenfolge der Wahlwerbung auf den Tafeln von Relevanz für den Werbeeffekt sei. Die Antragsgegnerin erlaube Wahlwerbung für die Bundestagswahl erst ab dem 13. September, insofern stehe zuvor ausreichend Platz für die Antragstellerin an der begehrten Stelle zur Verfügung.

Recht auf Chancengleichheit muss gewahrt bleiben

Soweit die Antragsgegnerin darauf verwiesen habe, bei vergangenen Wahlen ähnlich verfahren zu haben, seien diese Wahlen nicht vergleichbar, weil dort keine kommunale Wählervereinigung angetreten sei. Schließlich könnten die von der Antragsgegnerin angestellten praktischen Erwägungen, mit denen sie ein Umkleben verhindern wolle, nicht dazu führen, dass der Antragstellerin das Recht auf Chancengleichheit genommen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.08.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Osnabrueck_5-B-8721_Initiative-Pro-Grafschaft-eV-IPG-setzt-sich-mit-Eilantrag-gegen-die-Plakatierungsregeln-fuer-die-Wahlwerbung-der-Stadt-Nordhorn-durch~N30668

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 30668 Dokument-Nr. 30668

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.