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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 13.02.2013
5 B 8/13 -

Ausweisung wegen einer Vielzahl schwerer Straftaten gerechtfertigt

Auch Vaterschaft zu deutscher Tochter schützt nicht vor Ausweisung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Ausweisung eines Mannes aus der Bundesrepublik, der wegen einer Vielzahl, z.T. schwerer Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von über fünf Jahren verurteilt wurde, für rechtmäßig erklärt. Auch in der Vaterschaft zu der deutschen Tochter sah das Gericht keinen Schutz vor der Ausweisung, da das Verhalten des Mannes auf keine schützenswerte familiäre Beziehung schließen lässt.

Der im Jahre 1987 geborene Antragsteller des zugrunde liegenden Falls reiste 1988 mit seinen Eltern in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er ist Vater einer minderjährigen Tochter, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Bis zum Februar 2011 beging er nach zuvor abgeurteilten zahlreichen Straftaten als Haupttäter einer Bande über einhundert, z.T. schwere Delikte, insbesondere eine Vielzahl bandenmäßiger Einbruchsdiebstähle in Firmen- und Bürogebäude, zum großen Teil im Emsland.

Landkreis weist Antragsteller aus Bundesgebiet aus und ordnete Abschiebung aus der Haft heraus an

Das Landgericht Osnabrück verurteilte ihn wegen dieser Taten zu Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren und 2 Monaten. Diese Strafe verbüßt er zurzeit in der Justizvollzugsanstalt Lingen. Im Hinblick auf die Höhe der verhängten Freiheitsstrafe wies der Landkreis Emsland den Antragsteller aus dem Bundesgebiet aus, ordnete seine Abschiebung aus der Haft heraus an und untersagte ihm, in den folgenden vier Jahren in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen.

Abschiebung des Antragstellers aus der Haft zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt

Das gegen diese Anordnungen gerichtete gerichtliche Verfahren hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Osnabrück führte dazu aus, dass die ausländerrechtlichen Maßnahmen nicht zu beanstanden seien. Die Ausweisung sei eine vom Gesetz vorgesehene zwingende Folge der verhängten Freiheitsstrafe. Schutz vor der Ausweisung vermittele dem Antragsteller auch nicht seine Vaterschaft zu seiner deutschen Tochter, denn zu ihr habe er keine schützenswerte familiäre Beziehung. Sein gesamtes Verhalten, insbesondere die Vielzahl der in sehr kurzer Zeit begangenen Straftaten, zeige, dass er kein echtes Interesse an seiner Tochter habe. Die Abschiebung des Antragstellers aus der Haft sei zur Durchsetzung der Ausweisung gerechtfertigt. Auch das auf vier Jahre bemessene Verbot, wieder in die Bundesrepublik Deutschland einzureisen, verletzte unter Würdigung aller Umstände die Rechte des Antragstellers nicht.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.02.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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