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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat entschieden, dass der Anspruch auf Nachweis eines im jeweiligen Einzelfall dem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes auf dann erfüllt ist, wenn Eltern für ihr Kind ein Platz in einer Großtagspflege angeboten wird. Den Eltern steht bei fehlenden feien Betreuungsplätzen in einer Krippe kein Wahlrecht zwischen einem Betreuungsplatz in einer Kindertagesstätte ("Krippe") und einer Tagespflegeeinrichtung ("Tagesmutter/Großtagespflege") zu.
Im zugrunde liegenden Verfahren erhob ein Einjähriger, vertreten durch seine Eltern, Eilantrag auf Zuweisung eines Krippenplatzes, um zu erreichen, dass die Stadt (Antragsgegnerin) im Wege der einstweiligen Anordnung dazu verpflichtet wird, ihm einen Krippenplatz, hilfsweise eine Tagesmutter, mit Ganztageskonzept, einem altersgerechten Ernährungskonzept und Schlafmöglichkeit in einer Entfernung von höchstens vier Kilometern von seinem Wohnort, zuzuweisen.
Das Verwaltungsgericht Osnabrück lehnte den Antrag jedoch ab. Zwar habe der Antragsteller mit Vollendung des ersten Lebensjahres grundsätzlich einen Anspruch auf den Nachweis eines im jeweiligen Einzelfall dem Bedarf entsprechenden Betreuungsplatzes in zumutbarer Nähe zu seinem Wohnort. Diesen Anspruch habe die Antragsgegnerin jedoch bereits erfüllt, indem sie dem Antragsteller Ende Mai 2019 einen Platz in einer Großtagespflege nachgewiesen habe. Der Antragsteller bzw. seine Eltern hätten dann kein Wahlrecht zwischen einem
Der Rechtsanspruch des Antragstellers sei aber noch aus einem weiteren Grund bereits erfüllt worden. Die Antragsgegnerin habe ihm bereits Mitte Mai auch einen
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online (pm/kg)
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Dokument-Nr. 27557
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