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Das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststättenbetreibers gegen die sog. "Sperrstunde" der Stadt Osnabrück stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der ebenfalls erhobenen Klage angeordnet.
Die Stadt Osnabrück hatte am 21. Oktober 2020 in Ziffer 2 der "25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück" geregelt, dass Restaurationsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse oder Cafes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Von dieser Sperrzeit ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste. In den noch niederzulegenden Gründen wird die Kammer maßgeblich auf die Unverhältnismäßigkeit der verfügten Ziffer 2 abstellen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)
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Dokument-Nr. 29351
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