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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 23.10.2020
3 B 75/20 -

Eilantrag eines Gastronomen gegen die von der Stadt Osnabrück verfügte Sperrstunde erfolgreich

Öffnung der Gaststätte ab 23 Uhr dennoch weiterhin untersagt

Das Verwaltungsgericht Osnabrück dem Eilantrag eines Osnabrücker Gaststätten­betreibers gegen die sog. "Sperrstunde" der Stadt Osnabrück stattgegeben. Sie hat die aufschiebende Wirkung der ebenfalls erhobenen Klage angeordnet.

Die Stadt Osnabrück hatte am 21. Oktober 2020 in Ziffer 2 der "25. Infektionsschutzrechtlichen Allgemeinverfügung der Stadt Osnabrück zur Bekämpfung der Atemwegserkrankung Covid-19 durch den Corona-Viruserreger SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Stadt Osnabrück" geregelt, dass Restaurationsbetriebe im Sinne des § 1 Abs. 3 des Niedersächsischen Gaststättengesetzes, insbesondere Restaurants, Freiluftgastronomie, Bars, Imbisse oder Cafes in der Zeit von 23 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages für den Publikumsverkehr zu schließen sind. Von dieser Sperrzeit ausgenommen sind Liefer- und Abholdienste. In den noch niederzulegenden Gründen wird die Kammer maßgeblich auf die Unverhältnismäßigkeit der verfügten Ziffer 2 abstellen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.10.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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