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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 10.10.2017
3 B 70/17 -

Polizeibeamter und AfD-Vorstandsmitglied darf Dienstgeschäfte vorläufig weiterführen

Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ausgesetzt

Ein von der Polizeidirektion Osnabrück verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte wurde auf Antrag des stellvertretenden Bundesschatzmeisters der Alternative für Deutschland (AfD) vorläufig ausgesetzt. Dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück bekanntgegeben.

Im vorliegenden Fall wandte sich der stellvertretende Bundesschatzmeisters der Alternative für Deutschland (AfD), Bodo Suhren, der als Beamter bei der Polizei Osnabrück tätig ist, gegen ein von der Polizeidirektion Osnabrück verfügtes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte. Die Polizeidirektion Osnabrück hatte dieses ausgesprochen, da gegen den Beamten wegen des Verdachts des Verrats von Dienstgeheimnissen über den dienstlichen E-Mail-Account des Beamten derzeit ein Straf- und ein Disziplinarverfahren geführt wird.

VG: Maßnahme der Polizeidirektion unverhältnismäßig

Das Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gekommen, dass es an zwingenden dienstlichen Gründen für ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte aufgrund der Tatsachenlage sowie - bei als zutreffend unterstellter Tatsachenlage - wegen des offensichtlichen Bagatellcharakters der erhobenen Vorwürfe fehle. Ferner sei die Maßnahme der Polizeidirektion unverhältnismäßig, da die von der Polizeidirektion ins Feld geführte Wiederholungsgefahr auch mit dem milderen Mittel einer Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten des Beamten abgewendet werden könne. Angesichts des einschneidenden Charakters der Maßnahme für einen Lebenszeitbeamten komme dessen Interesse, vorläufig von der Maßnahme verschont zu werden, Vorrang zu, zumal der Beamte im rein internen Bereich der Schadenssachbearbeitung bei der Polizeidirektion eingesetzt wird.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.10.2017
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ ra-online

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