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Das Verwaltungsgericht Osnabrück den Eilantrag eines nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpften Zahnarztes aus dem Landkreis Grafschaft Bentheim abgelehnt. Der Antragsteller hatte sich mit seinem Eilantrag und einer Klage gegen ein ihm gegenüber im Juni vom genannten Landkreis (Antragsgegner) ausgesprochenes Tätigkeitsverbot gewandt. Dieses hatte der Antragsgegner damit begründet, dass der Antragsteller als Zahnarzt bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenennachweis nach dem Infektionsschutzgesetz (§§ 20a, 22) habe führen müssen, den er nicht vorgelegt habe.
Der Antragsteller hatte unter anderem geltend gemacht, seien von der Pflicht zur Vorlage eines Immunitätsnachweises nicht erfasst, zudem liege bislang kein nach dem Arzneimittelgesetz zulässiger Impfstoff gegen das Coronavirus vor.
Dem folgte das VG nicht. Die vom Antragsgegner beim Erlass des Tätigkeitsverbotes zutreffend angewandte Rechtsgrundlage im Infektionsschutzgesetz (§ 20 a Absatz 5 Satz 3) sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 27. April 2022, Az. 1 BvR 2649/21) verfassungsgemäß. Die Verpflichtung zur Vorlage eines Immunitätsnachweises gelte namentlich auch für in Zahnarztpraxen tätige Personen, die aktuell vorliegenden Impfstoffe gegen das Coronavirus seien von der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) anerkannt. Eine medizinische Kontraindikation gegen die Impfung habe der Antragsteller nicht dargelegt.
Ermessensfehler bei der Anordnung des Tätigkeitsverbotes seien nicht ersichtlich. Der Antragsgegner habe auch den Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers hinreichend gewichtet und fehlerfrei mit der staatlichen Verpflichtung zur Aufrechterhaltung und Gewährleistung des öffentlichen Gesundheitsschutzes und dem Schutz vulnerabler Personen abgewogen. Als
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32019
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