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Der Bau einer Seniorenwohnanlage in Lingen-Baccum wurde im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestoppt. Dies hat das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden.
Im vorliegenden Fall erteilte die Stadt Lingen einer Betreibergesellschaft die sofort vollziehbare Genehmigung zum Bau einer Wohnanlage mit 17 Seniorenwohnungen im Stadtteil Baccum.
Nordöstlich des Baugrundstückes schließt lediglich durch eine innerörtliche Straße getrennt eine größere, am Rande der Ortsbebauung liegende Hofstelle eines landwirtschaftlichen Betriebes an. Dort wird aufgrund entsprechender Genehmigungen eine größere Schweineaufzucht und -mast betrieben. Angesichts der durch diese Tierhaltung verursachten Geräusch- und
Dem hat das Gericht mit der Begründung entsprochen, die Genehmigung der Seniorenwohnanlage sei im noch anhängigen Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) aller Voraussicht nach schon deshalb aufzuheben, weil das genehmigte Vorhaben unzumutbaren, von der Hofstelle stammenden Lärmimmissionen ausgesetzt wäre, aus diesem Grunde gegenüber dem Antragsteller immissionsmindernde, seinen Betrieb einschränkende Maßnahmen angeordnet werden müssten und damit unzulässigerweise in den bestandsgeschützten landwirtschaftlichen Betrieb eingegriffen werden würde. Dieser Umstand begründe das geltend gemachte Abwehrrecht des Antragstellers.
Entgegen der Ansicht der Stadt Lingen dürfte die geplante Wohnanlage nicht innerhalb eines als Dorfgebiet anzusehenden Bereiches, sondern innerhalb eines ganz überwiegend zu Wohnzwecken genutzten, deshalb schutzwürdigeren Baugebietes liegen. Die für ein solches Baugebiet geltenden Lärm-Immissionsrichtwerte würden ausweislich des vorgelegten Lärmschutzgutachtens erheblich überschritten. Aber selbst wenn davon ausgegangen werde, dass die genehmigte Anlage in einem im Wesentlichen durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe, durch kleine Gewerbebetriebe sowie durch Wohnhäuser geprägten und deshalb weniger schutzbedürftigen Dorfgebiet liege, komme es im Bereich des genehmigten Gebäudekomplexes ebenfalls zu einer mit dieser Wohnnutzung unverträglichen Überschreitung der für Dorfgebiete geltenden Lärmgrenzwerte. Das habe seinen Grund darin, dass das aus Tierschutzgründen zeitweise notwendige nächtliche Verladen von Schweinen und deren Abtransport mittels Lastkraftwagen zu einer außerordentlich hohen Lärmeinwirkung führe. Angesichts dessen hätte der Antragsteller aufgrund immissionsbehördlicher Anordnungen mit Einschränkungen seines bestandsgeschützten Betriebes zu rechnen. Somit sei die angegriffene Baugenehmigung ohne die erforderliche Rücksicht auf die berechtigten Belange des Antragstellers ausgesprochen worden.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.01.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ ra-online
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Dokument-Nr. 14963
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