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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 21.08.2012
1 A 70/12 -

Ratsherr erhält Kosten für presserechtliche Gegendarstellung über Hitlergruß nicht erstattet

Kommunalpolitische Tätigkeit durch Berichterstattung nicht maßgeblich beeinträchtigt

Eine herabsetzende Berichterstattung kann für einen Ratsherren Anlass für ein presserechtliches Verfahren sein. Ein an die Kommune gerichteten Kostenerstattungsanspruch für eine Gegendarstellung kann jedoch erst dann ausgerichtet werden, wenn die kommunalpolitische Tätigkeit durch die Berichterstattung maßgeblich beeinträchtigt wird.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte der Ratsherr der Stadt Bersenbrück die Verhandlungsführung in der Sitzung des Bauausschusses am 21. September 2011 kritisiert. In der Zeitung wurde daraufhin berichtet, er habe sein Missfallen durch einen "Hitlergruß" ausgedrückt. Für die daraufhin initiierte Gegendarstellung entstanden dem Ratsherrn/Kläger Kosten in Höhe von 1.643,15 Euro. Die Anwaltskosten für diese presserechtliche Gegendarstellung wollte der Ratsherr von der Stadt erstatten bekommen.

VG: Gegendarstellung zum Schutz originärer Mandatsrechte nicht erforderlich

Das Verwaltungsgericht Osnabrück war jedoch der Auffassung, dass der Abdruck einer Gegendarstellung in der Zeitung zum Schutze von originären Mandatsrechten nicht erforderlich war. Zwar kann eine herabsetzende Berichterstattung Anlass für ein presserechtliches Verfahren sein. Das löst einen an die Kommune gerichteten Kostenerstattungsanspruch für eine Gegendarstellung aber erst dann aus, wenn auf die Ausübung des Mandates in einer Weise eingewirkt wird, dass die kommunalpolitische Tätigkeit nicht mehr aufgrund der inneren Willensbildung des Ratsmitgliedes erfolgt, sondern maßgeblich durch die erwartete Berichterstattung motiviert ist. Diese Grenze sah das Gericht im vorliegenden Fall nicht überschritten.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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