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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat die Klagen zweier Betreiber von Lebensmittelmärkten anlässlich der Verweigerung der Eichung von Waagen-Kassen-Systemen in den Märkten und eichrechtlicher Beanstandungen dieser Systeme durch den beklagten Landesbetrieb für Mess- und Eichwesen Niedersachsen (MEN) abgewiesen.
In den Märkten wurde bei Prüfungen ihrer Waagen-Kassen-Systeme festgestellt, dass ein Programm installiert worden war, das den kundenseitigen Verzicht auf einen ausgedruckten Bon und stattdessen die Wahl eines Digitalbons zuließ. Daraufhin verweigerte der MEN die
Das Gericht ist dem Vortrag des MEN gefolgt. Der Wortlaut der Richtlinie 2014/31/EU, nach dem die Angaben über Wägevorgänge "auf einem Bon oder Etikett ausgedruckt" werden müssten, eindeutig sei. Ein kumulatives Verständnis von "Ausdrucken" als (auch) digitales Drucken, "Bon" als Oberbegriff auch für einen digitalen Bon und "auf" im Sinne von "in einer Datei" schieden aus. Es seien für das Gericht zwar in der Sache keine Gründe vorgetragen worden oder ohne Weiteres ersichtlich, weshalb ein digitaler Bon die Erreichung der Ziele des Richtliniengebers gefährden könne. Allerdings könne die Zulässigkeit des Digitalbons angesichts des eindeutigen Wortlautes dann nur im Wege der Rechtsfortbildung erreicht werden. Zu einer entsprechenden Rechtsfortbildung sehe sich die Kammer hier allerdings nicht befugt. Angesichts der Reichweite der Änderung (Vielzahl betroffener Fälle), ihres technischen Charakters und zur Gewährleistung der Normenklarheit müsse der Richtliniengeber hier tätig werden. Zum anderen widersprächen die Waagen-Kassen-Systeme auch der Prüfungsbescheinigung der PTB und damit der Konformitätserklärung des Herstellers, deren Teil die Prüfungsbescheinigung sei. Hier müsse nach Auffassung des Gerichts der ursprüngliche Hersteller der Systeme oder ggf. der Verwender als Hersteller im Sinne von § 2 Nr. 6 Hs. 2 MessEG eine Änderung der Prüfungsbescheinigung gegenüber der Physikalisch Technischen Bundesanstalt erwirken. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33054
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