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Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil
1 A 219/19 und 1 A 200/19 -

Anwohner klagen erfolgreich gegen Straßenausbau­beiträge - Straßenausbau­beitragssatzung fehlerhaft

Straßenausbau­beitragssatzung fehlt es an einer wirksamen Verteilungsregelung

Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat mit zwei Urteilen aufgrund einer mündlichen Verhandlung im Dezember vergangenen Jahres, deren schriftliche Gründe nunmehr vorliegen, zwei Klagen von Anliegern der Straße Am Pappelgraben stattgegeben und die von der Stadt Osnabrück (Beklagte) per Bescheid erhobenen Straßenausbau­beiträge, soweit sie angefochten waren, aufgehoben.

Hintergrund der Erhebung der Straßenausbaubeiträge waren Erneuerungsarbeiten der Straße Am Pappelgraben im Bereich zwischen den Einmündungen in die Quellwiese und Wüstenstraße.

Straßenausbaubeitragssatzung fehlt es an einer wirksamen Verteilungsregelung

Zur Begründung der stattgebenden Entscheidungen führte die Kammer aus, bereits die Straßenausbaubeitragssatzung selbst weise Fehler auf. Konkret fehle es an einer wirksamen Verteilungsregelung. Diese betreffe die Einordnung der Straßenart der erneuerten Straße, die maßgeblich dafür sei, wie der entstandene Aufwand verteilt werde.

Richter: Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße ist der tatsächliche Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen

In ihrer Satzung habe die Beklagte auf die Funktion der Straße nach ihrer Verkehrsplanung abgestellt, nicht auf die tatsächlichen Verkehrsverhältnisse. Maßgeblich für den von den Anliegern zu tragenden Anteil des Aufwands für Verbesserungen oder Erneuerungen einer Straße sei aber der tatsächliche Anteil des Anliegerverkehrs am Gesamtverkehrsaufkommen, zumal die Verkehrsplanung der Gemeinde aufgrund der tatsächlichen Verkehrsverhältnisse überholt sein könne. Die Kammer hat in ihren Entscheidungen auf weitere Zweifel an der gegenwärtig gültigen Satzungsregelung der Beklagten hingewiesen. Die Heranziehungsbescheide seien aber allein wegen Fehlens einer wirksamen Verteilungsregelung aufzuheben gewesen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/pt)

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