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Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat der Klage einer Gewerkschaft gegen eine Genehmigung zur Beschäftigung von Arbeitnehmern an Sonn- und Feiertagen stattgegeben. Diese hatte das beklagte Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Osnabrück erteilt.
Die
Das VG vermochte sich den Argumenten des Beklagten, der vorgetragen hat, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Dienstleistungsbrache sämtlich erfüllt seien und der die Ansicht vertreten hat, dass die der
Darüber hinaus seien die Voraussetzungen des § 13 Abs. 5 ArbZG nicht erfüllt. Die Beigeladene nutze die gesetzlich zulässige wöchentliche Arbeitszeit, die 144 Stunden betrage, bislang nur in einem Umfang von durchschnittlich ca. 66 % aus. Die grundgesetzlich geschützte Sonn- und Feiertagsruhe erfordere jedoch, dass an die
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.10.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33356
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