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Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat vier Klagen mehrerer Grundstückseigentümer gegen die Festsetzung von Gebühren für die Abfallentsorgung im Landkreis Aurich für die Jahre 2006 und 2007 stattgegeben.
Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, die Heranziehung zu den Abfallentsorgungsgebühren sei rechtswidrig, weil die Abfallgebührensatzungen des Landkreises Aurich für die Jahre 2006 und 2007, auf denen die jeweilige Veranlagung der Grundeigentümer beruhe, nichtig seien.
Die in den Satzungen vorgesehenen Gebührensätze seien nämlich insgesamt zu beanstanden, da die einheitliche Grundgebühr, die gleichermaßen für jede Benutzungseinheit (z.B. Wohnung, Ferienwohnung, Gewerbebetrieb) aufzubringen sei, gegen den
Wenn aber die Vorhaltekosten deshalb stiegen, weil das verstärkte Aufkommen von Abfall größere Vorhalteleistungen erfordere, könne die sachliche Rechtfertigung dafür, auch die Erzeuger von wenig Abfall gleichermaßen über die Grundgebühr zu den Vorhaltekosten heranzuziehen, in Zweifel gezogen werden. Dieser Grenzbereich werde allerdings regelmäßig nicht überschritten, wenn über die Grundgebühr nicht mehr als 30 % der Gesamtkosten der Abfallbeseitigung abgedeckt würden. Hier liege der Verstoß gegen den
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.01.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg vom 09.01.2008
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Dokument-Nr. 5415
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