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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 08.04.2020
7 B 842/20 und 7 B 859/20 -

Zur Eindämmung des Coronavirus darf Wohnmobilnutzung durch Parkverbote eingeschränkt werden

VG Oldenburg lehnt Eilanträge gegen Einschränkungen der Wohnmobilnutzung in den Landkreisen Aurich und Wittmund ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Eilanträge eines aus dem Landkreis Leer stammenden Wohnmobiltouristen gegen die Parkverbote in den Landkreisen Aurich und Wittmund abgelehnt, welche diese für den Zeitraum der bevorstehenden Feiertage angeordnet haben.

Das Gericht hat sich nicht mit der Frage der Rechtmäßigkeit dieser auf das Infektionsschutzgesetz gestützten Parkverbote befasst, sondern seine Entscheidungen aufgrund einer Güterabwägung getroffen. Dazu hat es die Schutzpflicht des Staates aus Artikel 2 Absatz 2 des Grundgesetzes (GG) für den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung den Freiheitsrechten des Einzelnen aus Artikel 11 Absatz 1 GG auf Freizügigkeit gegenübergestellt und gewichtet.

Eindämmung der weiteren Verbreitung des Coronavirus hat Vorrang

Danach hat das Gericht entschieden, dass hier der Wunsch des Wohnmobilisten auf freies Reisen in Deutschland und insbesondere Parken seines Wohnmobiles auch in den Landkreisen Aurich und Wittmund nicht so schwer zu gewichten ist wie die Absicht der beiden Landkreise, die Bürger vor einer weiteren Verbreitung des Corona-Virus zu schützen und die intensivmedizinische Versorgung weiterhin zu gewährleisten. Der Wohnmobilist muss sich ggfls. andere Zielorte für seine Reisen suchen oder zu Ostern 2020 ganz darauf verzichten. Er kann ggfls. versuchen, im Zuge der noch anhängigen Hauptsacheverfahren später eine eventuelle gerichtliche Abklärung der Rechtmäßigkeit der Parkverbote zu erzielen.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2020
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

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