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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 01.07.2010
5 B 1479/10 u. a. -

Begrenzte Aufnahmekapazitäten – Schüler haben kein Anspruch auf Aufnahme in Integrierte Gesamtschule

Differenziertes Losverfahren der Schulleitung ordnungsgemäß und ohne Verfahrensfehler umgesetzt

Für Schüler besteht kein Anspruch auf Aufnahme an einer kapazitätsbeschränkten Integrierten Gesamtschule. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg und lehnte damit mehrere Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ab, mit denen Schülerinnen und Schüler ihre Rechte gegen die Nichtaufnahme in den 5. Schuljahrgang wahren wollten.

Im zugrunde liegenden Streitfall hatte die "Helene-Lange-Schule" in Oldenburg und die Integrierte Gesamtschule Delmenhorst Anfang Juni 2010 jeweils differenzierte Losverfahren durchgeführt, bei denen lediglich 114 bzw. 120 der 267 bzw. 275 Bewerber aufgenommen worden waren. Abgelehnte Bewerber versuchten in den Eilverfahren, ihre zusätzliche Aufnahme oder zumindest die Teilnahme an einem neuen Auswahlverfahren zu erreichen.

Aufnahmekapazität orientiert sich an Vorgaben des Klassenbildungserlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums

Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte die Anträge ab. Es schloss sich der obergerichtlichen Rechtsprechung an. Danach findet der Zulassungsanspruch eines Schülers für eine Gesamtschule seine Grenzen an der Aufnahmekapazität der Schule. Die Aufnahmekapazität orientiert sich maßgeblich an den Vorgaben des so genannten Klassenbildungserlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums. Die dort geregelte Klassenstärke basiert auf gesicherten pädagogischen Erfahrungswerten, bei welcher Klassenstärke der schulische Bildungsauftrag noch effizient verwirklicht werden kann. Entsprechendes gilt für Vorgaben des Ministeriums zur geringeren Klassenstärke bei Integrationsklassen (24 statt 30 Schülerinnen/Schüler), von denen eine bei der Integrierten Gesamtschule Oldenburg gebildet wurde. Der Schulträger legt maßgeblich mit seiner Entscheidung über die Anzahl der Parallelklassen (hier jeweils Vierzügigkeit) die Raumsituation und damit die sächliche Kapazität fest.

Aufnahmekapazität der Schulen nicht zu beanstanden – Losverfahren ordnungsgemäß umgesetzt

Die Antragsteller waren mit ihren Eilanträgen erfolglos, weil sämtliche Plätze der nicht zu beanstandenden Aufnahmekapazität der Schulen bereits vergeben waren. Im Übrigen hatten Schulleitung und Auswahlausschuss die gesetzlichen Vorgaben des § 59 a Abs. 1 NSchG für das differenzierte Losverfahren ordnungsgemäß und ohne Verfahrensfehler umgesetzt. Aus entsprechenden Erwägungen wurde auch der Eilantrag eines Schülers abgelehnt, der bei der Vergabe eines freigewordenen Platzes in der 6. Jahrgangsstufe der Integrierten Gesamtschule Delmenhorst abgelehnt wurde, nachdem ein Geschwisterkind ausgewählt worden war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2010
Quelle: Verwaltungsgericht Oldenburg/ra-online

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