wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollständig mit dem Standard HTML 4.01 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben „verschluckt“ hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Dies ist die mobile Version von kostenlose-urteile.de - speziell optimiert für Smartphones.

Klicken Sie hier, wenn Sie lieber die klassische Version für Desktop-PCs und Tablets nutzen wollen.


Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 13.03.2024
5 A 6823/17 -

VG Oldenburg weist Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Beschluss des Nds. Innenministeriums zur Entschädigung von Gänsefraßschäden ab

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat die Klage des Landes Niedersachsen gegen einen Entschädigungsfestsetzungsbeschluss des Niedersächsischen Innenministeriums abgewiesen.

Mit Beschluss des Innenministeriums vom 31. Juli 2017 war das Land Niedersachsen dazu verpflichtet worden, eine Entschädigung an Landwirte zu zahlen, welche Schäden auf ihren Weideflächen durch unter Naturschutz stehende Wildgänse erlitten hatten. Dagegen hatte das Land Niedersachsen, vertreten durch das Niedersächsische Umweltministerium, Klage erhoben. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die Klage bereits unzulässig, da es sich um einen unzulässigen "In-Sich-Prozess" handelt. Ein gerichtliches Vorgehen des Rechtsträgers Land gegen das eigene Innenministerium ist in einem solchen Fall nicht möglich. Das Land kann durch seine eigene Behörde nicht in geschützten Rechten verletzt worden sein. Das Innenministerium hat bei der Festsetzung von Entschädigungen als sog. "Enteignungsbehörde" die gesetzlich festgelegte Entscheidungskompetenz und wird dabei für das Land und in seinem Namen tätig. Wenn die Entscheidungspraxis in Bezug auf Entschädigungen zwischen Ministerien desselben Bundeslandes umstritten ist, so kann eine solche Streitigkeit innerhalb der Landesregierung, etwa durch Kabinettsbeschluss, entschieden werden. Eine Entscheidung der Landesregierung kann innerhalb der Behörden durch Weisungen oder Verwaltungsvorschriften durchgesetzt werden. Dieser verwaltungsinterne Lösungsweg ist gegenüber einer gerichtlichen Klärung vorrangig.

Da das Verwaltungsgericht die Klage bereits aus prozessualen Gründen abgewiesen hat, wurde im Urteil nicht dazu Stellung genommen, ob der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss in der Sache richtig war.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2024
Quelle: Verwaltungsgeicht Oldenburg, ra-online (pm/pt)

Aktuelle Urteile aus den Rechtsgebieten:
Urteile zu den Schlagwörtern:

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/VG-Oldenburg_5-A-682317_VG-Oldenburg-weist-Klage-des-Landes-Niedersachsen-gegen-einen-Beschluss-des-Nds-Innenministeriums-zur-Entschaedigung-von-Gaensefrassschaeden-ab~N33873

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Dokument-Nr.: 33873 Dokument-Nr. 33873

recht-aktuell.de Alles, was Recht ist

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Die Redaktion von kostenlose-urteile.de gibt sich größte Mühe bei der Zusammenstellung interessanter Urteile und Meldungen. Dennoch kann keine Gewähr für Richtigkeit und Vollständigkeit der über uns verbreiteten Inhalte gegeben werden. Insbesondere kann kostenlose-urteile nicht die fachkundige Rechtsberatung in einem konkreten Fall ersetzen.

Bei technischen Problemen kontaktieren Sie uns bitte über dieses Formular.