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Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 03.08.2009
4 B 1418/09 -

Bauverbot für Parkhaus - Anwohner muss Lärmbelastung durch Parkhausnutzung nicht hinnehmen

Lärm und Verkehrsaufkommen stellen unzumutbare Belastung dar

Ein Bauvorhaben für ein Parkhaus, das gegen die nachbarschaftliche Rücksichtnahme verstößt, ist nicht zulässig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Oldenburg.

Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat einem Eilantrag stattgegeben, mit dem sich eine Bürgerin der Stadt Oldenburg gegen die Baugenehmigung für ein Parkhaus gewandt hat.

Sachverhalt

Die Antragstellerin hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines von ihr erhobenen Widerspruchs und damit im Ergebnis ein vorläufiges Bauverbot für das Parkhaus erreicht. Durch die einer örtlichen Baugesellschaft erteilte Baugenehmigung wird die Errichtung und Inbetriebnahme eines Parkhauses mit 463 Stellplätzen auf einem von der Straße "Am Festungsgraben" erschlossenen Grundstück gestattet. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks an der Amalienstraße, das mit seiner Rückseite an das Baugrundstück grenzt. Sie befürchtet für ihr bereits durch den Verkehr auf der Amalienstraße stark betroffenes Grundstück eine unzumutbare Mehrbelastung infolge des Vorhabens. Dieses bringe auch ungelöste Verkehrsprobleme mit sich. Die Baugenehmigung stütze sich auf einen unwirksamen Bebauungsplan und berücksichtige den Denkmalschutz der Häuser an der Amalienstraße nicht.

Das Gericht hat dem Antrag stattgegeben, weil das Vorhaben nach seiner vorläufigen Einschätzung gegen das Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt. Es hat dabei wesentlich abgestellt auf die voraussichtlichen Auswirkungen der geplanten 55 Meter langen Zu- und Abfahrt, die in direkter Nähe der Rückfront des Grundstücks der Antragstellerin verlaufen soll. Zwar könne eine Unwirksamkeit des maßgeblichen Bebauungsplans, der den Bereich als Kerngebiet ausweise, nicht festgestellt werden. Auch in Kerngebieten seien aber Zufahrten so anzulegen, dass Störungen angrenzender rückwärtiger Grundstücksbereiche vermieden werden. Insoweit komme es hier nicht allein darauf an, ob der durch das Parkhaus zu erwartende anlagenbedingte Verkehr auf dem Baugrundstück - für sich genommen - noch die Richtwerte der TA-Lärm einhalten würde. Für das Grundstück der Antragstellerin bestehe wegen der hohen Dauerbelastung von der Straßenseite durch den Verkehr auf der Amalienstraße (nach Verkehrszählungen bis zu 20.000 Kraftfahrzeuge/Tag) ein erhöhter Schutzbedarf. Dem trage die neue Zufahrt, über die mehr als 3.000 Kfz-Bewegungen auch auf den bisher straßenabgewandten Bereich einwirken würden, nicht genügend Rechnung. Durch die bisherige Nutzung des Baugrundstücks als Parkfläche (insbesondere für die Telekom) werde das Grundstück der Antragstellerin vergleichsweise wenig belastet. Infolge der Anlage der geplanten straßenähnlichen Zufahrt vor der Rückfront ihres Gebäudes ergäbe sich für sie insoweit eine neue Qualität der Belastung, die sie voraussichtlich nicht hinnehmen müsse. Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht in Lüneburg möglich.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.08.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Oldenburg

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