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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13.05.2005
7 K 97/05.NW -

Erkennungsdienstliche Behandlung nach Drogenfahrten

Wer nach dem Konsum von Drogen im Straßenverkehr auffällig wird, muss sich auf Anordnung der Polizei einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterziehen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall wurde der Autofahrer zweimal bei Verkehrskontrollen angehalten. In Blut- bzw. Urinproben fanden sich Konzentrationen von Cannabis und beim zweiten Mal auch von Amphetaminen. Der Mann erhielt jeweils ein Fahrverbot und einen Bußgeldbescheid, die strafrechtlichen Ermittlungsverfahren wurden aber eingestellt, da ihm nur der straflose Konsum, nicht der strafbare Besitz oder Erwerb von Betäubungsmitteln zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte. Dennoch ordnete die Polizei seine erkennungsdienstliche Behandlung an.

Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Neustadt bestätigte. Denn obwohl die Strafverfahren eingestellt worden seien, sei der bestehende Verdacht, dass er Straftaten nach dem Betäubungsmittelgesetz begangen habe, nicht ausgeräumt. Es lägen außerdem objektive Anhaltspunkte dafür vor, dass er in Bezug auf Drogendelikte erneut strafrechtlich in Erscheinung treten werde. Aufgrund kriminalpolizeilicher Erfahrung müsse man gerade wegen des hier nachgewiesenen wiederholten Konsums von Rauschmitteln damit rechnen, dass der Betroffene zukünftig in strafbarer Weise Drogen erwerben und besitzen werde.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2005
Quelle: Pressemmitteilung Nr. 33/2005 des VG Neustadt vom 21.09.2005

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